Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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Schwerwiegende persönliche Härtefälle (Art. 31 VZAE) sowie Opfer und Zeugen von Menschenhandel (Art. 35 - 36 VZAE): Die SP, die CSP CH sowie Hilfsorganisationen und Gewerkschaften möchten die Zulassung aus Härtefallgründen weiter erleichtern. Dabei seien insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern ausdrücklich zu erwähnen und der Ermessensspielraum der kantonalen Vollzugsbehörden sei einzuschränken.

Meldepflichten der Behörden (Art. 82 VZAE): Insbesondere die SP sowie Gewerkschaften und Hilfsorganisationen sind der Auffassung, dass die Regelung des Informationsaustausches zwischen den hauptsächlich von Migrationsfragen betroffenen Ämtern nicht verhältnismässig sei und den Grundsätzen des Datenschutzes widerspreche. Die Meldungen sollten nur auf Anfrage und soweit für das Verfahren tatsächlich erforderlich erfolgen.

Anderseits wird einigen Kantonen, der SVP sowie der Vereinigung der kantonalen Migrationsämter gewünscht, dass bei einer künftigen Revision des Ausländergesetzes (Art. 97 AuG) die Schulbehörden ebenfalls einer automatischen Meldepflicht von ausländischen Schülerinnen und Schülern an die Migrationsbehörden unterstellt werden.

1.2.2. Integrationsverordnung (VIntA)

Ein Teil der Vernehmlasser fordert ein stärkeres Engagement der Behörden bei den Integrationsmassnahmen und eine bessere Berücksichtigung der Situation der betroffenen Personen (einige Kantone, GPS, SP, Hilfswerke, Gewerkschaften). Ein anderer Teil (einige Kantone, SVP) möchte in der Verordnung erwähnen, dass die Integration in erster Linie Sache der Ausländerinnen und Ausländer sei (Art. 2 ff. VIntA).

Die Hälfte der Kantone, die SVP sowie die Fachorganisationen der Behörden (VKM, VSAA) sind der Auffassung, dass für eine gute Integration Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Sprache und nicht "einer Landessprache" zu verlangen sei (Art. 3 - 5 VIntA, Art. 62 VZAE). Dies gelte insbesondere dann, wenn auf Grund der guten Integration die Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden soll (Art. 62 VZAE).

Zwei Kantone, SP, FDP sowie Hilfsorganisationen und Gewerkschaften möchten auf die Bedingung verzichten, wonach alle Familienmitglieder das Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemeinsam einzureichen haben. Der Integrationsprozess verlaufe unterschiedlich schnell und die Gesuchsteller sollten nicht für das schlechte Verhalten eines einzelnen Familienmitglieds büssen müssen (Art. 3 - 5 VIntA, Art. 62 VZAE).

Ein Teil der Vernehmlasser (insbesondere GPS, Hilfswerke und Gewerkschaften) möchten auf das Instrument der Integrationsvereinbarung verzichten, da es nur für Personen ausserhalb der EU/EFTA anwendbar sei und eine sehr unterschiedliche Anwendung in den Kantonen erwartet werden müsse (Art. 5 VIntA).

Eine Mehrheit der Vernehmlasser möchte auf die Pflicht der religiösen Betreuungspersonen zur Vermittlung zwischen den Bevölkerungsgruppen verzichten, da dafür insbesondere keine gesetzliche Grundlage bestehe (Art. 7 Abs. 3 VIntA). CVP, SP, SVP, EKA und HEKS möchten an dieser Pflicht festhalten.

Vorbehalte bestehen auch bezüglich der Pflicht, den betreuten Ausländerinnen und Ausländern Kenntnisse über die gesellschaftlichen Verhältnisse, das Rechtssystem und die grundlegenden Normen und Regeln in der Schweiz zu vermitteln, da deren Inhalt unklar sei (Art. 7 Abs. 1 Bst. b VIntA).

Die Integrationspauschale des Bundes von 6'000 Franken für anerkannte Flüchtlinge sowie für vorläufig Aufgenommene wurde im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung mit der KKJPD sowie der SODK vereinbart (Art. 19 VIntA). Diese Organisationen sind denn auch damit einverstanden, ebenso 5 Kantone, SP, GPS, CVP, VKM und EKA. Eine Mehrheit der Kantone und auch der übrigen Vernehmlasser erachten sie als zu tief. Die SVP möchte die Integrationspauschale auf anerkannte Flüchtlinge beschränken, da sich vorläufig aufgenommene Personen nur vorübergehend in der Schweiz aufhielten.