Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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Ablehnung oder Änderungsvorschlag Interessierte Kreise: DJS

DJS: Abs. 1: Gemäss Art. 5 Abs. 3 AuG ist eine Zusicherung nur bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlich; diese Einschränkung fehle hier.

Art. 6: Bewilligungsverfahren

1 Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AuG nachkommt.

2 Aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlichen Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags, der Geschäftsgründung oder -beteiligung können für sich allein keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Parteien: SP

Interessierte Kreise: SFH, AIn, Caritas, Caritas Bern, CSP, SP, SFH, AIn, Humanrights:

In Abs. 2 sei die Einleitung von ehe - und familienrechtlichen Verfahren als Beispiel zu streichen, die Bundesverfassung und die EMRK das Recht auf Ehe und Familie schütze.

CSP: In Abs. 2 sei die Einschulung von Kindern als Beispiel zu streichen, da auch die höherrangigen Interessen des Kindes berücksichtigt werden müssten. Das ergebe sich z.B. aus Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention. Es wird empfohlen, Abs. 2 generell zu streichen, da immer die Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssten.

Art. 7: Bewilligung zur Berufsausübung

Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländerinnen und Ausländer setzen eine ausländerrechtliche Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung voraus. Liegt sie noch nicht vor, ist von der Bewilligungsbehörde ein entsprechender Vorbehalt anzubringen.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: FR, JU, NE, OW, VD

Interessierte Kreise: VSAA

FR, JU, NE, OW, VD, VSAA: Es sei klarer festzuhalten, dass ausländerrechtliche Bewilligungen durch keine andere Bewilligung substituiert werden kann. Formulierungsvorschlag OW: ".... Ausländer setzen eine ausländerrechtliche Kurzaufenthalts – oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit voraus....“ Der VSAA macht einen analogen Vorschlag.

Art. 8: Ausländische Ausweispapiere

1 Als Ausweispapiere werden für die Anmeldung anerkannt:

a. Ausweisschriften der von der Schweiz anerkannten Staaten, sofern sie die

Identität der Ausländerin oder des Ausländers und die Zugehörigkeit zum aus-

stellenden Staat belegen und die Inhaber oder die Inhaberin damit jederzeit in

diesen Staat einreisen kann;

b. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass der Inhaber oder die Inhaberin damit jederzeit zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im

Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt ist;

c. andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit ein genügendes Ausweispapier erhalten kann, das zur Einreise

in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt.