Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Art. 1: Unselbständige Erwerbstätigkeit
1 Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
2 Als unselbständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionarin oder Missionar, Künstlerin oder Künstler sowie als Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: BE, FR, JU
FR und JU wünschen, dass die unentgeltliche Tätigkeit von der Definition ebenfalls erfasst wird. BE wünscht grundsätzlich neue Definitionen.
Art. 2: Selbständige Erwerbstätigkeit
1 Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbe- oder anderer Geschäftsbetrieb geführt wird.
2 Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Ausübung eines freien Berufs wie Ärztin oder Arzt, Anwältin oder Anwalt sowie Treuhänderin oder Treuhänder.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: BE, OW, UR, ZG
Interessierte Kreise: VSAA, SBV, Intermundo
OW, UR, VSAA: Bei den Treuhändern soll präzisiert werden, dass sie nur dann selbständig erwerbstätig sind, wenn die die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt wird.
SBV und Intermundo: In Abs. 2 sollen die Künstler ebenfalls erwähnt werden, die ihren Beruf völlig unabhängig und selbständig ausführen (im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 2 VZAE).
BE wünscht grundsätzlich neue Definitionen.
Art. 3: Grenzüberschreitende Dienstleistung
Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt die Ausübung einer zeitlich befristeten Dienstleistung in der Schweiz im Rahmen eines Vertragsverhältnisses durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: TI
Die Definition sollte mit derjenigen des Entsendegesetzes übereinstimmen.
Art. 5: Einreiseerlaubnis
1 Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, wird ihr eine Zusicherung der Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 3 AuG erteilt.
2 Ist die betroffene Person visumpflichtig, wird für die schweizerische Vertretung im Ausland eine Ermächtigung zur Visumerteilung erteilt.