Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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1.2.3. Gebührenverordnung AuG
Insbesondere zwei Gewerkschaften erachten die neuen Gebühren generell als zu hoch, zudem wird der unterschiedliche Gebührenansatz für EU/EFTA-Angehörige gemäss Freizügigkeitsabkommen sowie für Personen aus Drittstaaten kritisiert.
Vier Organisationen aus dem Tourismusbereich sowie die parlamentarische Gruppe für Tourismus und Verkehr möchten auf die Erhöhung der Visumgebühr von 55 Franken auf 95 Franken bereits am 1. Januar 2008 verzichten (Art. 12 Geb-VO AuG). Mit dieser Gebührenanpassung an das Schengen-Abkommen sei zuzuwarten, bis es in der Schweiz tatsächlich eingeführt wird. Andernfalls würde ein Wettbewerbsnachteil für die Tourismusbranchen entstehen, da bei Reisen durch Europa für die Einreise in die Schweiz bis zur Einführung von Schengen ein zusätzliches, teures Visum erforderlich sei.
1.2.4. Zivilstandsverordnung (ZStV)
Insbesondere einige Kantone sowie die Fachorganisationen im Zivilstandsbereich weisen darauf hin, dass die korrekte Umsetzung der neuen Bestimmungen über die Bekämpfung von Scheinehen in der Praxis mit einem grossen zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden und für die Zivilstandbeamtinnen und -beamten ungewohnt seien. Mit dem heutigen Personalbestand sei dies nicht zu bewältigen. Es gelte, bei der Prüfung von Scheinehen das richtige Mass zu finden und das Vertrauensverhältnis zu den Behörden nicht zu beschädigen. Wichtig sei in erster Linie eine enge Zusammenarbeit mit den Migrationsbehörden. Der richtigen Schulung und klaren Weisungen (mit Fragekatalogen) komme eine grosse Bedeutung zu, ebenfalls einem umfassenden Zugriff auf die entsprechenden EDV-Systeme im Migrationsbereich (ZEMIS). In der Verordnung sollten die wichtigsten Indizien für Scheinehen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgenommen werden, wie sie auch in der Botschaft zu Art. 97a ZGB enthalten seien.
Ein Teil der Vernehmlasser erachtet den Datenaustausch zwischen den Behörden im vorgesehenen Ausmass als unnötig.
II Besonderer Teil
Nachfolgend werden die wichtigsten Vernehmlassungsergebnisse dargestellt, wobei aus Platzgründen jeweils nur diejenigen Vernehmlasser aufgeführt werden, die eine Änderung wünschen. Die nicht aufgeführten Vernehmlasser sind mit den Vorschlägen des Bundesrats einverstanden oder haben sich dazu nicht geäussert.
1. Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Allgemeine Bemerkungen
GR, economiesuisse: wünschen eine Definition des Anwendungsbereichs dieser Verordnung.
SH, SZ: Die Bestimmungen seien teilweise immer noch zu unbestimmt formuliert. Dies könne zu Ungleichbehandlungen führen.
SH: Der 1.1.2008 sei für Einführung nicht realistisch, es wird der 1.1.2009 vorgeschlagen.
DJS: Es fehle eine Bestimmung, die die Zulassung zur Vorbereitung der Heirat ermöglichen würde (analog Art. 36 BVO). Möglich wäre dies etwa in Art. 13 VEV oder Kap. 3 Abschn. 4 VZAE.