Bericht AsylG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten
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Sichere Herkunfts-, Heimat- oder Drittstaaten
SFH, SGB, AIn, CSP, Unia, GPS, SP: verlangen eine Definition der Kriterien der Sicherheit und Verfahren zur Bestimmung von sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten sowie Drittstaaten in Übereinstimmung mit den Mindestrichtlinien der EU (so auch HEKS, sek) und den Botschaften des Bundesrates. Zudem sollen Heimat- und Herkunftsstaaten nur ausnahmsweise als sicher bezeichnet werden, wenn in kurzer Zeit überdurchschnittlich viele, offensichtlich unbegründete Gesuche in der Schweiz gestellt werden. Der Ermessensspielraum des Bundesrates bei der Bezeichnung von sicheren Drittsstaaten soll auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Der Bundesrat soll zur Beurteilung der Sicherheit der genannten Staaten u.a. die Beurteilungen des Uno-Hochkommissariates für Flüchtlinge (UNHCR), Berichte des Europarates, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Amnesty International berücksichtigen. In der Verordnung soll auch geregelt werden, dass der Bundesrat die entsprechenden Beschlüsse mindestens zwei Mal jährlich und aus wichtigen Gründen überprüft. Der Bund soll des Weiteren seine Entscheide veröffentlichen und sie begründen. Dabei gibt er die Quellen an, auf welchen seine Feststellungen beruhen.
HEKS, sek: wollen, dass in sicheren Drittstaaten effektiver Schutz vor Verfolgung und Zugang zu einem völkerrechtskonformen Asyl- und Wegweisungsverfahren besteht. Die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots soll unter Berücksichtigung des Reisewegs beachtet werden, so dass Kettenabschiebungen ausgeschlossen werden können. Zur Beurteilung der Sicherheit von Herkunfts-, Heimat- oder Drittstaaten berücksichtigt der Bundesrat insbesondere die Berichte des UNHCRs, des Europarates sowie die Berichte von Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Menschenrechte und des Flüchtlingsschutzes aktiv sind.
UNHCR: In Bezug auf Artikel 34 Abs. 2 Bst a AsylG soll bei der Anwendung des Konzepts sicherer Drittstaaten im Einzelfall geprüft werden, ob ein bestimmtes Drittland für den jeweiligen Asylsuchenden als sicher anzusehen ist; die Beweislast, dass ein Drittland wirksamen Schutz bieten würde, liegt bei dem Staat, der die Verantwortung übertragen will. Bezüglich der Auslegung des vorherigen Aufenthaltes in Artikel 34 Abs. 2 b AsylG regt UNHCR an, nicht allein auf den Transit über ein Drittland abzustellen, sondern unter dem Kriterium massgeblicher Bindungen auch persönliche, familiäre oder kulturelle Bindungen sowie die begründeten Absichten des Asylsuchenden so weit wie möglich zu berücksichtigen. UNHCR würde begrüssen, diese Punkte in der AsylV 1 festzulegen.
Art. 7 (neu): Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren
1 Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. 2 Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren.
3 Die kantonale Behörde teilt dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.
4 Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
Zustimmung
Kantone: AI, AR, BE, FR, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SO, SH, SZ, UR, TG, TI, VS, ZH, ZG, AG, LU: Zustimmung zu allen Absätzen
Parteien: CVP, SVP, SP und GPS: (Zustimmung nur zu Abs. 3 und 4)
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