Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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Empfangsstellen. Die Kosten werden vollumfänglich von den Kirchen und dem israelitischen Gemeindebund selbst getragen. Der sek würdigt die guten Zusammenarbeit mit dem BFM eindeutig positiv. Er regt aber an, dass neben dem Zugang zur Rechtsberatung auch die Seelsorge für Asylsuchenden explizit in der Verordnung festgeschrieben wird. So sollen Asylsuchende ein Anrecht auf Seelsorge in der Empfangsstelle, den Transitzentren, den Aussenstellen sowie am Flughafen haben. Auch die Gefängnisseelsorge sowie Armeeseelsorge seien rechtlich besser verankert.

Tdh: nous nous sommes prononcé avant les votations du 24 september 2006 sur la nonconformité des nouvelles lois d'asile et des étrangers avec la Convention internationale relative aux droits de l'enfant. Ces lois ayant toutfois été acceptées par le peuple suisse, Tdh s'inquiète de l'application des droits de l'enfant en Suisse pour cette catégorie particulièrement vulnérable de mineurs. Selon la Convention relative aux droits de l'enfant (CDE) lorsqu' un mineurs non accompagné se trouve sur le territoire d'un autre Etat que celui de son pays d'origine cet Etat devient responsable de la protection de cet enfant. Cela signifie que le pays d'acceuil doit mettre en place en cadre légal et des mesures de prise en charge adaptées garantissant le respect des droits de cet enfant.

BVGer: Für unbegleitete minderjährige Asylsuchende stellt sich regelmässig die Frage, bis wann eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des BFM einzureichen ist. Dies deshalb, weil nicht geregelt ist, ob eine die minderjährige Person betreffende Verfügung mit Zustellung an die Vertrauensperson oder aber erst dann als eröffnet gilt, wenn sie der unbegleiteten minderjährigen Person selbst zugestellt worden bzw. von ihr zumindest zur Kenntnis genommen worden ist. Es ist den Beteiligten deshalb nicht klar, wann die gesetzliche Beschwerdefrist überhaupt zu laufen beginnt. Dies führt zu Unsicherheiten bezüglich des Endes der Beschwerdefrist, was bei Gesuchen um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 VwVG Abklärungsbedarf nach sich zieht. Es drängt sich auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie auf, in der AsylV 1 eine Bestimmung aufzunehmen, die diesbezüglich Klarheit schafft.

Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1: Begriffe (wurde im Rahmen des Vorschlages des Bundesrates nicht geändert)

SFH, SGB, AIn, Asylbrücke ZG, CSP, HEKS, Unia, GPS, SP: Verlangen die Streichung

des Begriffs "Ethnie" in Buchstabe a, da dieser juristisch nicht klar definiert und kein Identitätskriterium sei.

Art. 3: Übermittlung und Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden (wurde im Rahmen des Vorschlages des Bundesrates nicht geändert)

SFH, SGB, AIn, CSP, HEKS, Unia, GPS, SP, CSP CH: verlangen eine Ergänzung von Art.

3. Es soll geregelt werden, dass Entscheide oder Verfügungen der asylsuchenden Person mündlich in einer dieser verständlichen Sprache erläutert werden, sofern sie nicht rechtlich vertreten ist (ähnlich Asylbrücke ZG und sek). Zudem sollen die Akten mit Eröffnung der Verfügung den Asylsuchenden ausgehändigt werden (so auch Asylbrücke ZG). Mit dieser Änderung ist Art. 3 kompatibel mit den entsprechenden EU-Bestimmungen. Da es im Asylverfahren nur eine Rechtsmittelinstanz gibt, höchste Rechtsgüter betroffen sind und die Betroffenen keine Amtssprache sprechen, wird auch vorgeschlagen, zur Eröffnung von Entscheiden in den Empfangsstellen RechtsberaterInnen beizuziehen. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV sollte unentgeltliche Rechtsberatung für die Eröffnung von Entscheiden beigerodnet werden und für einen minimalen Rechtsschutz sorgen.

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