Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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Interessierte Kreise: Stadt ZH, KKJPD/SODK, VKM, EKF, BVGer, zh.ch, hotelleriesuisse, Swiss, SFM, SSV, SGeV, FER: Zustimmung zu allen Absätzen

Zustimmung zu Absatz 2: SRK

Zustimmung zu Absatz 3: SRK, SFH, Unia, AIn, Caritas, Caritas Bern, SAJV, sek, Humanrights, Asylbrücke ZG, SGB, CSP, Tdh, HEKS, UNHCR

Zustimmung zu Absatz 4: SRK, SFH, Unia, AIn, Caritas, Caritas Bern, SAJV, sek, Humanrights, Asylbrücke ZG, SGB, CSP, HEKS

Keine Bemerkungen: CP, GastroSuisse, CVAM, SAV

LU: Um Klarheit zu schaffen, sollte bei Absatz 3 zusätzlich festgehalten werden, dass für die allenfalls notwendige Übersetzung und Eröffnung von vormundschaftlichen Massnahmen die Empfangsstelle verantwortlich ist.

AG: erwartet, dass die möglichen wissenschaftlichen Methoden zur Altersbestimmung in Zweifelsfällen auch wirklich vorgenommen werden, um den nicht seltenen Missbrauchsfällen wirksam und früh zu begegnen.

Ablehnung

Kantone: BL, BS, VD

Parteien: CSP CH, GPS (Abs. 1 und 2; s. unten SFH), SP

Interessierte Kreise:

Ablehnung von Absatz 1: SRK, sek, SFH, Unia, AIn, Caritas, Caritas Bern, SAJV, Humanrights, Asylbrücke ZG, CSP, SGB, Tdh, HEKS, UNHCR

Ablehnung von Absatz 2: SFH, Unia, AIn, SAJV; Caritas, Caritas Bern, Humanrights, Asylbrücke ZG, CSP, Tdh, SGB und sek (sinngemäss), HEKS, UNHCR

Ablehnung von Absatz 4: Tdh, UNHCR

Zu Absatz 1:

SRK, UNHCR, sek, Caritas, Caritas Bern, Humanrights (sinngemäss): Bei den Altersgutachten ist zugunsten des Kindes zu entscheiden, wenn die Bestimmung des Alters trotz Hilfe wissenschaftlicher Methoden nicht eindeutig gelingt (Caritas/Caritas Bern: verlangen diesfalls, dass von den Aussagen des Betroffenen ausgegangen wird). sek, HEKS: Die zur Erstellung eines Altersgutachtens notwendigen Untersuchungen sollten nur mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfolgen dürfen.

SFH, Unia, AIn, Caritas, Caritas Bern, SAJV, CSP, SGB, GPS, SP, HEKS, Humanrights

(sinngemäss): Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Erstellung von Altersgutachten im Asylverfahren, weshalb Streichung beantragt wird.

SFH, Unia, AIn, SAJV, SGB, CSP, SGB, GPS, SP, HEKS: Eventualiter werden folgende

Änderungen von Art. 7 AsyV 1 beantragt: Wissenschaftiche Methoden zur Abklärung der Altersangaben sollen international anerkannt werden und aussagekräftig sein. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung den für das Altersgutachten notwendigen Untersuchungen unterzogen und nur in Anwesenheit der Vertrauensperson oder des Vormundes durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist von Minderjährigkeit auszugehen.

Asylbrücke ZG: beantragt, Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Ein Altersgutachten nach Art. 26 Abs. 2bis des Gesetzes wird unter Anwendung anerkannter wissenschaftlicher Methoden erstellt. Röntgenaufnahmen dürfen nur im Einverständnis der betroffenen Person bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung durchgeführt werden. Der Bericht von Röntgenuntersuchungen hat namentlich folgende Angaben zu enthalten:

a. die fachliche Qualifikation der Ärztin oder des Arztes;

b. die Identität der untersuchten Person;

c. von dieser allfällig geltend gemachte Krankheiten oder besondere Lebensumstände;

d. die angewandte Analysemethode;

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