Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

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Parteien: CVP, SVP; bei GPS, SP, CSP CH: Absätze 1 und 2

Interessierte Kreise: KKJPD/SODK, VKM, EKF, FER, hotelleriesuisse, Humanrights, Swiss, SFM, SAJV, SSV, SGeV, Tdh, zh.ch, BVGer, Stadt ZH

bei SFH, Caritas/Caritas Bern, HEKS, sek, SRK, SGB, Unia, AIn, CSP und Asylbrücke ZG, UNHCR: Absätze 1 und 2

Keine Bemerkungen: CP, GastroSuisse, CVAM, SAV

EKF, hotelleriesuisse: Mit der Bestimmung grundsätzlich einverstanden, wollen aber, dass die Hausordnung in den Empfangsstellen liberal ausgestaltet wird, so dass die Umsetzung von Art. 7a nicht aufgrund logistischer Rahmenbedingungen gefährdet ist. Für das Flughafenverfahren ist sicherzustellen, dass die Rechtsvetreter Zugang zur Transitzone erhalten. Die EKF erachtet es als sinnvoll, die in Art. 29 Abs. 3 BV garantierte kostenlose Rechtsberatung und -vertretung auch auf Verordnungsstufe zu regeln.

UNHCR: Begrüsst die Regelung von Absatz 1 sowie die im erläuternden Bericht zu den Absätzen 1 und 2 gemachten Erläuterungen.

Ablehnung

Kantone: TG

Parteien: CSP CH, GPS, SP: Absatz 3

Interessierte Kreise: SFH, SGB, Unia, AIn, CSP und Asylbrücke ZG, Caritas Bern, Caritas, UNHCR, HEKS, sek, SRK: Absatz 3

SFH, SRK, SGB, AIn, CSP, Unia, GPS, SP, Asylbrücke ZG, Caritas/Caritas Bern, HEKS,

sek (sinngemäss): schlagen in Absatz 3 vor, dass der persönliche Kontakt zwischen den Asylsuchenden und der Rechtsvertretung oder -beratung sicherzustellen ist. Der Begriff "im Rahmen der Hausordnung" soll gestrichen werden (so auch Asylbrücke ZG). Die Rechtsvertretung und akkreditierte RechtsberaterInnen sollen zwecks Beratung während den festgelegten Öffnungszeiten unbeschränkten Zugang in die Empfangsstellen, Flughäfen und Aussenstellen erhalten. Zudem sind Besprechungsräume zur Verfügung zu stellen (sinngemäss TG, UNHCR und CSP CH). In den Flughäfen haben Asylsuchende keine Möglichkeit, die internationale Zone zu verlassen. Gemäss geltender ES-Verordung brauchen Asylsuchende zum Verlassen der Empfangsstelle eine Bewilligung, die ihnen verweigert werden kann. Auch die EU-Aufnahme- und Verfahrensrichtlinien halten fest, dass Rechtsbeistände oder -berater von Asylsuchenden Zugang zu abgeschlossenen Bereichen oder Aufnahmezentren erhalten. Dieser darf nur aus Gründen der Sicherheit der Zentren und Einrichtungen oder der Asylsuchenden eingeschränkt werden.

Alle mittellosen Asylsuchenden sollen unentgeltlich Chancenberatung in Anspruch nehmen können. Mit einer Akkreditierung ist sichergestellt, dass das BFM die Kontrolle über die Empfangsstellen behält und nur qualifizierte Rechtsberatung angeboten wird. In unterstüzungswürdigen Fällen muss das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 29 BV, 13 EMRK) ungehindert in Anspruch genommen werden können.

Die Akkreditierung von Rechtsberatern ist eine minimale Forderung. Um den Rechtsschutz im Asylverfahren effektiv zu gewährleisten, müssten Asylsuchende spätestens bei der Er-

öffnung von Verfügungen von Amtes wegen rechtliche Beratung erhalten. Das BFM

hat die Finanzierung dieses Rechtsschutzes bisher mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt (vgl. Stellungnahme SFH vom 27.4.06, Rechtsschutz in den Empfangsstellen und Flughäfen). Eine entschädigte Beiordnung könnte direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden (so auch CSP CH).

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