Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Zu Absatz 3:
Artikel 17 AsylV 1 erlaubt es dem BFM explizit nur für die Empfangsstellen, Vereinbarungen mit Dritten abzuschliessen. Auch im Rahmen des Aufenthaltes, der Unterkunft und des Verfahrens am Flughafen muss das BFM mit Dritten Vereinbarungen treffen können, z.B. mit der Organisation für Spezial- und Regieaufträge (ORS Service AG), welche die Betreuung von Asylsuchenden in der Unterkunft des Flughafens sicherstellt oder mit den zuständigen Flughafenkantonen. Neu soll deshalb eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen werden, gemäss welcher auch im Rahmen des Flughafenverfahrens Vereinbarungen mit Dritten oder mit den zuständigen Behörden der Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin über die Führung des Betriebes abgeschlossen werden können.
Diese Vereinbarungen beinhalten Regelungen über die Betreuung, die Sicherheit und die Verpflegung am Flughafen.
Allfällige Verträge über die Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten fallen unter Artikel 5a Absatz 3 der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3; SR 142.314). Vereinbarungen, welche den Flughafendienst betreffen, sind bereits im geltenden Recht in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) geregelt.
Da Artikel 12 Absätze 2 und 3 AsylV 1 neben dem Verfahren neu den Aufenthalt und die Unterkunft am Flughafen regeln, wurde der Titel entsprechend angepasst.
Artikel 13 Absatz 1
Gestützt auf den geltenden Artikel 13 Absatz 1 AsylV 1 kann bei Verweigerung der Einreise an der Grenze eine asylsuchende Person bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einreichen. Da bereits Artikel 19 Absatz 1 AsylG vorsieht, dass ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann, ist die Regelung in Artikel 13 Absatz 1 AsylV 1 nicht notwendig und kann aufgehoben werden.
Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14
Die bisher geltende vorsorgliche Wegweisung wird im Rahmen der Teilrevision AsylG durch den Erlass eines verfahrensbeendenden Nichteintretensentscheides oder materiellen Entscheides ersetzt. Die vorsorgliche Wegweisung im Rahmen des Flughafenverfahrens fällt somit dahin. Neu sollen am Flughafen nur noch verfahrensbeendende Entscheide verfügt werden. Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 14 müssen deshalb aufgehoben werden.
Artikel 15 Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat
Dieser Artikel wird aufgehoben. Neu soll im Rahmen des Flughafenverfahrens ein vollständiges Asylverfahren durchgeführt werden. Die Regelung, wonach bei einer Wegweisung in den Heimatstaat eine Befragung und allfällige weitere Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden, erübrigt sich. Dasselbe gilt auch im Flughafenverfahren, in welchem ebenfalls die allgemeinen Verfahrensbestimmungen gelten (vgl. Art. 23 AsylG).
3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren
Artikel 16a (neu) Unterbringung in Aussenstellen bei besonderen Situationen
Zu Absatz 1:
Diese Formulierung wurde sinngemäss von der geltenden Regelung in Artikel 18 AsylV 1 übernommen. Die Terminologie „vor der Registrierung nach Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes“ wurde aus Gründen der Flexibilität für die Behörden in akuten Notfallsituationen gestrichen. Zudem wurde anstelle des Begriffs "Transitzentren und Notschlafstellen" neu der Begriff Aussenstellen eingeführt. In einer besonderen Lage (Krisensituation) hat die Empfangs-
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