Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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tungsvereinbarungen abzuschliessen. Für den Haftvollzug kommen primär die Standortkantone, in welchen der Bund eine Empfangsstelle betreibt (BS, TG, TI, VD), aber im Weiteren auch die Flughafenkantone Zürich und Genf in Frage. Die finanzielle Abgeltung richtet sich nach Absatz 1.
1a. Abschnitt: Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen
Artikel 15a, Artikel 15b, Artikel 15c und Artikel 15d
Diese Artikel werden aufgehoben, da die Rechtstellung von Personen mit Nichteintretensentscheiden neu in der AsylV 2 geregelt wird. Der Titel zu Abschnitt 1a wird entsprechend dem verbleibenden Artikel 15e VVWA angepasst.
Artikel 15e Datenerhebung
Redaktionelle Anpassung an das AuG. Zudem wurde der geltende Titel von Artikel 15e ("Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen") gekürzt, da dieser neu aus redaktionellen Gründen bereits in der Überschrift zu Abschnitt 1a erscheint.
2. Abschnitt: Vorläufige Aufnahme
Artikel 16 Zuständigkeit
Redaktionelle Anpassung an das AuG.
Artikel 17 Antrag auf vorläufige Aufnahme
Zu Absatz 1 erster Satz:
Die neue Bestimmung des Artikels 83 des AuG sieht gegenüber der geltenden Regelung für die Kantone kein zusätzliches Antragsrecht für eine vorläufige Aufnahme vor. Diese haben bei vorläufigen Aufnahmen im Ausländerbereich wie bereits im geltenden Recht ein generelles Antragsrecht. Demgegenüber beschränkt sich das Antragsrecht der Kantone im Asylbereich wie im geltenden Recht auf die technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Dies wurde mit der Einführung des Begriffs "zuständigen kantonalen Behörden..." entsprechend verdeutlicht. Die kantonsinterne Zuständigkeitsordnung bestimmt, welche kantonale Behörde dem BFM einen Antrag auf vorläufige Aufnahme stellen kann.
Zu Absatz 1 letzter Satz:
Der Hinweis auf Artikel 33 AsylV 1 muss gestrichen werden, da die vorläufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr möglich ist. Artikel 33 AsylV 1 wird deshalb auch aufgehoben.
Zu Absatz 2 letzter Satz:
Neu sieht Artikel 83 Absatz 7 Buchstabe c AuG vor, dass keine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges verfügt wird, wenn diese durch das eigene Verhalten des Betroffenen verursacht wurde. Aufgrund dieses neuen gesetzlichen Ausschlusstatbestandes muss der Begriff "in der Regel" in Absatz 2 gestrichen und die bisherige Formulierung "wegen fehlender Mitwirkung" an die neue Terminologie in Artikel 83 Absatz 7 Buchstabe c AuG angepasst werden.
Artikel 18 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
Diese Bestimmung wurde systematisch vereinfacht und an die neuen Bestimmungen der Teilrevision AsylG angepasst.
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