Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 22 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
1bis Das Bundesamt prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
2 Kann auf Grund der Massnahmen nach Absatz 1 nicht sofort festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Einreise nach Absatz 2bis erfüllt sind, so wird die Einreise vorläufig verweigert.
2bis Das Bundesamt bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 200311 zuständig ist und Asylsuchende:
a. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erschei nen; oder
b. glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbotes zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem siege fährdet erscheinen.
2ter Um persönliche Härtefälle zu vermeiden, kann der Bundesrat bestimmen, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird.
Zustimmung
Kantone: SH, SO, LU, SG, BE, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, SZ, NW, VD Parteien: SVP, CVP, FDP
Weitere Vernehmlasser: SGB, CP, CVCI, economiesuisse, UNIA, SAV
Der SGB und die UNIA sind der Ansicht, dass der Zusammenhang zwischen den Schengen- und Dublin-Abkommen und Artikel 22 Absatz 1 nicht genügend klar sei. Zudem sei die Erhebung von biometrischen Daten und DNA-Profilen eine teure und heikle Sache, die in diesem Rahmen unnötig sei.
Der CP ist der Ansicht, dass die in Artikel 22 Absatz 1 vorgesehene systematische Erfassung der Fingerabdrücke der Asylsuchenden für einen Vergleich mit den in der Datenbank Eurodac gespeicherten Fingerabdrücken notwendig sei.
Ablehnung Kantone: Parteien: CSP
Weitere Vernehmlasser: SFH, AIn, UNHCR
Die SFH und AIn wünschen, dass das Verfahren am Flughafen so geändert werde, dass es mit dem europäischen Recht übereinstimme: Aufenthalt am Flughafen von höchstens 30 Tagen und Einreisebewilligung für Folter- und Vergewaltigungsopfer (Art. 20 der Richtlinie über die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern). Ein Entscheid dürfe gemäss diesen Vernehmlassern nur dann am Flughafen gefällt werden, wenn das Asylgesuch offensichtlich unbegründet sei. In den anderen Fällen sei die Einreise zu bewilligen. Die Einreise von unbegleiteten Minderjährigen und traumatisierten Asylsuchenden sei automatisch zu bewilligen. Eine Einreisebewilligung solle auch an Personen erteilt werden, die enge Beziehungen zu einer in der Schweiz lebenden Person unterhalten. Ebenso müsse die Einreise bewilligt werden, wenn nicht offensichtlich unbegründete Hinweise vermuten lassen, dass der betreffenden Person im Land, aus dem sie direkt eingereist ist, eine Gefahr drohe oder
11 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.