Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 22 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
2 Das Bundesamt erlässt innerhalb von 48 Stunden mit einem besonderen Formular5 eine begründete und beschwerdefähige Verfügung. Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.
3 Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens 15 Tage der Aufenthalt im Transitraum gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 69) oder die Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 76, 77 und 78) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG6).
Zustimmung
Kantone: SH. SO, LU, SG, BE, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, SZ, NW, VD Parteien: SVP, CVP, FDP Weitere Vernehmlasser: SGB, CP, CVCI, economiesuisse, UNIA, SAV
Der SGB und die UNIA beantragen, die Informationspflicht der Behörden in Bezug auf das Beschwerderecht, den Anspruch auf Rechtsvertretung und die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs ausdrücklich in den Artikeln 7, 64 und 65 AuG zu verankern. Ausserdem müsse ins Gesetz die präzisierende Bestimmung aufgnommen werden, dass diese Information in einer Sprache erfolge, die von der betroffenen Person verstanden werde.
Ablehnung
Kantone: Parteien: CSP Weitere Vernehmlasser: SFH, AIn
Die SFH und AIn wünschen, dass das Gesetz für die Beschwerde eine Frist von zehn Tagen vorsehe und dass eine Beschwerde im Falle begründeter Hinweise auf eine Verletzung der EMRK aufschiebende Wirkung habe. In diesem Fall müsse von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden. Die SFH und AIn wünschen zudem, dass die Beschwerdemöglichkeit und die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs ebenfalls in diese Bestimmung aufgenommen werden; ebenso wie die Verpflichtung, diese Information in einer Sprache zu kommunizieren, die von der betroffenen Person verstanden werde. Ferner müsse der Person mitgeteilt werden, welche Stellen ihr über die Rechtsvertretung Auskunft erteilen können.
Die CSP wünscht, dass eine Beschwerde im Falle begründeter Hinweise auf eine Verletzung der EMRK aufschiebende Wirkung habe. Die betroffenen Personen müssten über ihr Beschwerderecht und die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs informiert werden. Die Beschwerdefrist müsse zehn Tage betragen. Die CSP ist der Meinung, dass aufgrund der kurzen Fristen von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren sei.
Der SFH und AIn möchten den Absatz 3 dahingehend ergänzen, dass der Zuweisungsentscheid am Flughafen der ausländischen Person schriftlich mitgeteilt werde. Die betreffende Person solle für die Einreichung einer Beschwerde zehn Tage Zeit haben und über ihre Rechte in einer Sprache informiert werden, die sie verstehe. Zudem soll sie die im Gesetz festzuhaltende Möglichkeit haben, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
5Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23).