Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 22 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
d. die Einreise der beförderten Person in die Schweiz nach Artikel 22 Asylgesetz8
bewilligt wurde;
e. der Bundesrat Ausnahmen vorgesehen hat, insbesondere bei Krieg oder Naturka tastrophen.
3 In leichten Fällen kann von einer Busse abgesehen werden, insbesondere wenn keine ungedeckten Kosten für Betreuung, Lebenshaltung und Ausschaffung entstanden sind.
4 Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 92 Absatz 3, so wird dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt.
Zustimmung
Kantone: SH, SO, LU, SG, BE, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, SZ, NWParteien: SVP, CVP, CSP, FDP
Weitere Vernehmlasser: economiesuisse, SAV
SZ möchte im Rahmen der vorliegenden Gesetzesanpassungen weitere Massnahmen (Entzug der Landeerlaubnis oder Entzug der Konzession) für den Fall vorsehen, in dem keine Busse geleistet werden könne und mehrmalig gegen die Melde- und Sorgfaltspflichten verstossen wurde.
Ablehnung
Kantone: VD Parteien:
Weitere Vernehmlasser: SGB, CP, CVCI, UNIA, SFA, AIn
VD hält fest, dass sich die vorgeschlagene Lösung von der Richtlinie 2004/82/EG9 entferne, die eine Minimalbusse von 3'000 Euro und eine Maximalbusse von 5'000 Euro für jeden undokumentierten Passagier vorsehe. VD fragt sich, wieso eine Busse im Einzelfall aufgrund des Verschuldens dem Strafgesetzbuch besser angepasst sein soll. Der Höchstbetrag von 1 Million Franken sei nicht mit dem Allgemein Teil des Strafgesetzbuches vereinbar (Art. 34 StGB).
Der SGB, der CP, die CVCI und die UNIA sind der Ansicht, dass die Höchstbusse von 1 Million Franken zu hoch sei und der Wortlaut der europäischen Richtlinie übernommen werden sollte (d.h. ein Minimalbetrag von 3'000 Euro und ein Maximalbetrag von 5'000 Euro für jeden undokumentierten Passagier).
Auch die SFH und AIn finden den Bussbetrag übertrieben. Sie ziehen die Beibehaltung der Formulierung von Artikel 94 Absatz 1 AuG vor.
3.1.7 Art. 120b Busse bei Verletzung der Meldepflicht von Luftverkehrsunternehmen
1 Luftverkehrsunternehmen, die ihre Meldepflicht nach Artikel 104 schuldhaft verletzen, werden mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.
2 Die Meldepflicht wird verletzt, wenn bei einem Flug die Passagierdaten nach Artikel 104 Absatz 2 nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch übermittelt werden.
8 SR 143.20
9 Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004, ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24.