Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 22 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
3.1.3 Art. 94 (Aufhebung)
Zustimmung
Kantone: SH, SO, LU, SG, BE, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, SZ, NW, VD Parteien: SVP, CVP, CSP, FDP
Weitere Vernehmlasser: SGB, CP, CVCI, economiesuisse, SFH, AIn, UNIA, SAV
Das CP präzisiert, dass diese Aufhebung und die Ersetzung durch Artikel 120a AuG den Bereich des Straf- und Strafprozessrechts betreffe und angemessen erscheine.
3.1.4 Art. 100 Abs. 5
5 Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.
Zustimmung
Kantone: SH, SO, LU, SG, BE, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, SZ, NW, VD Parteien: SVP, CVP, CSP, FDP
Weitere Vernehmlasser: CP, CVCI, economiesuisse, SAV
Ablehnung Kantone: Parteien:
Weitere Vernehmlasser: SGB, SFH, AIn, UNIA
Der SGB, die SFH, AIn und die UNIA finden, dass der Zusammenhang zwischen den Schengen- und Dublin-Abkommen und dieser Norm nicht klar genug sei. Man müsse entweder diesen Bezug besser herausarbeiten oder auf diese Regelung verzichten. Die Gewerkschaft UNIA verlangt die Streichung dieser Delegationsnorm. Die SFH und Aln verlangen, dass diese Vereinbarungen nur ein Jahr lang gelten und veröffentlicht werden sollen.
3.1.5 Art. 104 Meldung und Bearbeitung von Flugpassagierdaten
1 Um die Durchführung der Grenzübertrittskontrollen zu verbessern und um rechtswidrige Einreisen und Durchreisen wirksamer zu bekämpfen, bestimmt das Bundesamt nach Anhörung der Luftverkehrsunternehmen, bei welchen Flügen die Luftverkehrsunternehmen verpflichtet sind, unmittelbar nach Abschluss des Check-In Personendaten der beförderten Passagiere zu melden. Das Bundesamt bestimmt, an welche Stelle die Meldung erfolgen muss.
2 Eine Meldung nach Absatz 1 umfasst die folgenden Datenkategorien:
a. Personalien (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit);
b. Nummer und Art des mitgeführten Reisedokuments;
c. Zielflughafen in der Schweiz;