Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 22 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
II Besonderer Teil
1 Vorbemerkung
Im besonderen Teil werden die Meinungen der an der externen Vernehmlassung Beteiligten für jeden Artikel dargestellt. Werden in einer Stellungnahme ein oder mehrere Artikel abgelehnt, werden diese in der Rubrik Ablehnung erfasst. Wird eine Bestimmung gutgeheissen, wird die Stellungnahme unter Zustimmung aufgeführt. Wird eine Bestimmung zwar akzeptiert, jedoch mit ergänzenden Vorschlägen versehen, erscheinen diese ebenfalls unter Zustimmung. Werden in einer Stellungnahme einige Artikel abgelehnt, andere jedoch kommentarlos übergangen, wird davon ausgegangen, dass die nicht kommentierten Artikel gutgeheissen werden.
2 Schengener Grenzkodex und Anpassungen im AuG
2.1 Art. 7 Abs. 2 Grenzübertritt und Grenzkontrollen
2 Der Bundesrat regelt die nach diesem Abkommen möglichen Personenkontrollen an der Grenze. Wird die Einreise verweigert, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung. Der Entscheid wird mit einem besonderen Formular3 mitgeteilt. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Zustimmung
Kantone: SH, SO, LU, SG, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, SZ, NW, GR, VD Parteien: SVP, CVP, CSP, FDP Weitere Vernehmlasser: SGB, SFH,CP, CVCI, economiesuisse, AIn, UNIA, SAV
UR und NW möchten, dass Zuständigkeit und Kompetenz zwischen Bund und Kantonen betreffend Wegweisungen von bereits eingereisten Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen des bewilligungsfreien Aufenthalts nicht mehr erfüllen bzw. aufgegriffen werden und sich illegal in der Schweiz aufhalten, in zeitlicher und organisatorischer Weise klar und verständlich geregelt werden (u.a. Antrag EURODAC, Dublin-Verfahren). Zudem sei im Zusammenhang mit dem einheitlichen Standardformular für die Wegweisung eine einheitliche schweizerische Ausreisemeldekarte zu prüfen.
Der SAV schlägt vor, den Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 AuG und Art. 65 AuG einander anzugleichen. Dabei erscheint dem SAV der Art. 65 AuG in Bezug auf die zu erwartende Ausführlichkeit der Entscheidbegründung klarer.
Der SFH und AIn wünschen, dass das Gesetz im Falle begründeter Hinweise auf eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung vorsehe. Die betroffene Person müsse im Falle einer Wegweisung über das Beschwerderecht und die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs informiert werden. Diese Mitteilung müsse in einer Sprache erfolgen, die von der betroffenen Person verstanden werde. Die Person müsse ausserdem die Möglichkeit haben, Kontakt zu gesetzlichen Vertretern aufzunehmen.
3 Anhang V, Teil B Schengener Grenzkodex (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23).