Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 22 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

zieren, die von der betroffenen Person verstanden werde. Ferner müsse der betroffenen Person mitgeteilt werden, welche Stellen ihr über die Rechtsvertretung Auskunft erteilen können.

Auch die CSP wünscht, dass eine Beschwerde im Falle begründeter Hinweise auf eine Verletzung der EMRK aufschiebende Wirkung habe. Die betroffenen Personen müssten über ihr Beschwerderecht und die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs informiert werden. Die Beschwerdefrist müsse zehn Tage betragen. Ferner ist die CSP der Meinung, dass aufgrund der kurzen Fristen von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden müsse.

Der SGB und die UNIA beantragen, die Informationspflicht der Behörden in Bezug auf das Beschwerderecht, den Anspruch auf Rechtsvertretung und die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs ausdrücklich in den Artikeln 7, 64 und 65 AuG zu verankern. Ausserdem müsse ins Gesetz die präzisierende Bestimmung aufgnommen werden, dass diese Information in einer Sprache erfolge, die von der betroffenen Person verstanden werde.

VD und CP unterstreichen, dass auch im Falle der Wegweisung anlässlich eines nicht bewilligungspflichtigen oder nicht bewilligten Aufenthalts ein einheitliches Verfahren gerechtfertigt sei, zumal dieses den betroffenen Personen einen angemessenen Rechtsschutz garantiere.

Ablehnung

Kantone: SH, BE, SZ, GR Parteien: SVP Weitere Vernehmlasser:

SH ist der Meinung, dass in Fällen von illegalem Aufenthalt, in denen die Einreisevoraussetzungen für die Schweiz nicht beachtet wurden, eine formlose Wegweisung ohne Rechtsmittelbelehrung immer noch möglich sein müsse. Der Grenzkodex regle keine Wegweisungen, die im Landesinnern ausgesprochen werden. Ein beschwerdepflichtiges Verfahren würde die Arbeitslast der Kantonsbehörden vergrössern.

Die SVP, BE und GR sind der Ansicht, dass die neue Regelung von Artikel 64 Absatz 2 AuG im Rahmen des Grenzkodex nicht nötig sei und dass sie dem Kanton ein Übermass an Arbeit aufbürdeten (Formular, Anhörungsrecht).

GR weist darauf hin, dass die konkreten Vollzugsmöglichkeiten bei Wegweisungen und Rückweisungen verschieden seien und in der vorgeschlagenen Form mit Sicherheit zu praktischen Vollzugsproblemen führen würden.

SZ zufolge bestehe kein Bedarf für ein einheitliches Verfahren bei Wegweisungen von illegal anwesenden Personen aus der Schweiz, weil im Falle von Wegweisungen die kantonalen Behörden zuständig seien und nicht wie im Falle der Einreiseverweigerung nach Schengener Grenzkodex die Bundesbehörden.

2.3 Art. 65 Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen

1 Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, so hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen.