Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

d. Beförderungs-Codenummer;

e. Abreise- und Ankunftszeit;

f. Abflugort;

g. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen.

3 Die vom Bundesamt nach Absatz 1 bestimmte Stelle leitet die von den Luftverkehrsunternehmen gemeldeten Personendaten an die für die Grenzkontrolle an den Flughäfen zuständigen Behörden weiter.

4 Das Bundesamt kann mit den Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über die technischen Einzelheiten des Meldeverfahrens treffen. Die Meldung der Passagierdaten nach Absatz 2 hat in der Regel online über am Rechner angeschlossene Datenenstationen zu erfolgen. Ausnahmsweise kann auch stapelweise auf elektronischen Datenträgern oder in Papierform auf Meldeformularen gemeldet werden.

5 Die vom Bundesamt bestimmte Stelle löscht die Daten nach Absatz 2 innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar zur Durchführung eines straf-, asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens oder, in anonymisierter Form, zu statistischen Zwecken benötigt werden.

6 Die Luftverkehrsunternehmen löschen die nach Absatz 2 gemeldeten Personendaten innerhalb von 24 Stunden nach der Landung am Zielort des Flugs.

7 Sie informieren die betroffenen Passagiere über die Datenweitergabe.

Zustimmung

Kantone: SH, SO, LU, SG, BE, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, SZ, NW, VD Parteien: SVP, CVP, CSP, FDP

Weitere Vernehmlasser: SGB, SFH, CP, CVCI, economiesuisse, AIn, UNIA, SAV

Der CP und die CVCI wünschen, dass die für die Übermittlung der Flugpassagierdaten vorgesehenen Kommunikationsmethoden im BGIAA festgeschrieben werden. Der Bundesrat habe das im Bericht erwähnte Pilotprojekt zu lancieren, damit die technischen Aspekte geregelt werden könnten.

VD und CP bedauern, dass sich der Bundesrat weder zu den Kosten- noch zu den Datenschutzproblemen geäussert habe.

VD und SAV erscheint es angebracht einen Pilotversuch durchzuführen, bevor sämtliche technischen Aspekte und die vorgesehenen Kommunikationsmethoden für die gemeldeten Passagierdaten geregelt werden.

3.1.6 Art. 120a Busse bei Sorgfaltspflichtverletzung der Transportunternehmen

1 Luftverkehrs-, Strassentransport- oder Schifffahrtsunternehmen (Transportunternehmen), die ihre Sorgfaltspflichten nach Artikel 92 Absatz 1 verletzen, werden mit Busse bis zu einer Million Franken bestraft.

2 Auf eine Busse wird verzichtet, wenn:

a. der beförderten Person die Einreise oder Weiterreise bewilligt wurde;

b. dem Transportunternehmen das Aufdecken einer Fälschung oder Verfälschung der Reisedokumente nicht zumutbar war;

c. das Transportunternehmen zur Beförderung einer Person genötigt wurde;