Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 22 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
2.4 Art. 66 Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt
Art. 66 Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt (neue Überschrift)
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Zustimmung
Kantone: SH, SO, LU, SG, BE, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, SZ, NW, VD Parteien: SVP, CVP, CSP, FDP Weitere Vernehmlasser: SGB, SFH, CP, CVCI, economiesuisse, AIn, UNIA, SAV
3 Ergänzungen zwecks vollständiger Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands
3.1 Ergänzungen im AuG
3.1.1 Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
1 Ist ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- oder Wegweisungsverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 20037 zuständig, erlässt das Bundesamt eine begründete und beschwerdefähige Wegweisungsverfügung. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar.
2 Beschwerden gegen Wegweisungen aufgrund der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungs-abkommen haben keine aufschiebende Wirkung.
3 Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Ausrichtung und Finanzierung von Sozial- oder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der Ausländerin oder des Ausländers.
Zustimmung
Kantone: SH, SO, LU, BE, VS, NE, JU, ZG, BL, BS, AG, OW, ZH, SZ, VD
Parteien: SVP, CVP, CSP, FDP
Weitere Vernehmlasser: SGB, SFH, CP, CVCI, economiesuisse, AIn, UNIA, SAV
Die SFH und AIn wünschen, dass hier die gleichen Grundsätze gelten wie für die Wegweisungsentscheide (Art. 7, 64 und 65 AuG). Die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs solle vorbehalten bleiben (Abs. 1), die Beschwerde solle in gewissen Fällen aufschiebende Wirkung haben und von Amtes wegen müsse ein Rechtsbeistand gewährt werden.
Die CSP möchte, dass die Einreichung eines Asylgesuchs vorbehalten bleibe und eine Beschwerde aufschiebende Wirkung erhalte, wenn begründete Anhaltspunkte für die Verletzung der EMRK vorliegen. Angesichts der kurzen Fristen und der Freiheitsbeschränkung sei von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
7 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.