Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 22 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Auch die CSP wünscht, dass eine Beschwerde im Falle begründeter Hinweise auf eine Verletzung der EMRK aufschiebende Wirkung habe. Die betroffenen Personen müssen über das Beschwerderecht und die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuchs informiert werden. Die Beschwerdefrist solle zehn Tage betragen. Die CSP ist auch der Meinung, dass aufgrund der kurzen Fristen von Amtes wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden müsse.

Der SGB und die UNIA beantragen, die Informationspflicht der Behörden in Bezug auf das Beschwerderecht, den Anspruch auf Rechtsvertretung und die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs ausdrücklich in den Artikeln 7, 64 und 65 AuG zu verankern. Ausserdem müsse ins Gesetz die präzisierende Bestimmung aufgnommen werden, dass diese Information in einer Sprache erfolge, die von der betroffenen Person verstanden werde.

Die CVCI gibt der Hoffnung Ausdruck, dass sich die Entscheidbegründungen nicht exzessiv auf Einzelheiten abstützen werden.

2.2 Art. 64 Abs. 1 und 2 Wegweisung bei bewilligungsfreiem oder unbewilligtem Aufenthalt

1 Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie:

a. die erforderliche Bewilligung nicht besitzen;

b. während eines Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht mehr erfüllen.

2 Die zuständige Behörde erlässt eine begründete und beschwerdefähige Verfügung. Der Entscheid wird mit einem besonderen Formular4 mitgeteilt. Eine Beschwerde ist innerhalb von drei Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Auf entsprechendes Gesuch hin entscheidet die Beschwerdeinstanz spätestens innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.

Zustimmung

Kantone: SO, LU, SG, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, NW, VD Parteien: CVP, CSP, FDP Weitere Vernehmlasser: SGB, SFH, CP, CVCI, economiesuisse, AIn, UNIA, SAV

Der SGB, die SFH, AIn und die UNIA begrüssen, dass jede Wegweisung mittels einer schriftlichen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt wird. Hingegen wird in Absatz 2 die Beschwerdefrist von drei Tagen mit Blick auf die EMRK kritisiert. Die SFH und AIn schlagen eine Frist von zehn Tagen vor.

Weiter wünschen die SFH und AIn, dass im Falle begründeter Hinweise auf eine Verletzung der EMRK der Beschwerde ausdrücklich eine aufschiebende Wirkung zuerkannt und von Amtes wegen ein Rechtsbeistand ernannt werde. Die behördliche Pflicht, bei einer Wegweisung die betroffene Person über die Beschwerdemöglichkeit und die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs zu informieren, müsse ebenfalls in diese Bestimmung aufgenommen werden; desgleichen die Verpflichtung, diese Information in einer Sprache zu kommuni-

4 Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 23).