Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 22 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
wenn ihre Wegweisung unzumutbar sei. Ausserdem solle ausschliesslich das Bundesamt für Migration und nicht die Flughafenpolizei für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sein.
Die CSP verlangt, dass die europäischen Richtlinien und die Empfehlungen des UNHCR berücksichtigt werden. Der Aufenthalt am Flughafen dürfe vier Wochen nicht überschreiten. Nur offensichtlich unbegründete Fälle sollten dort bearbeitet werden. Unbegleiteten Minderjährigen sowie Folter- und Vergewaltigungsopfern müsse die Einreise in jedem Fall bewilligt werden.
Das UNHCR möchte, dass auf die summarische Befragung zu den Asylgründen durch die Flughafenpolizei verzichtet werde und dass das Bundesamt für Migration die notwendige Befragung als einzige zentrale Behörde durchführe. Das UNHCR regt bezüglich des Entscheidkriteriums für die Einreise nach Abs. 2bis Bst. a an, dass die Prüfung entsprechend der Frage der offensichtlichen Unbegründetheit des Gesuchs unter Verwendung des weiten Verfolgungsbegriffs durchgeführt werden soll. Zudem möchte das UNHCR, dass für die Einreise nach Abs. 2bis Bst. b, die Kriterien für sichere Drittstaaten entsprechend herangezogen werden. Schliesslich schlägt das UNHCR vor, bei Vorliegen von Indizien und Beweisen für die Zuständigkeit eines anderen Staates den Verbleib am Flughafen zu beenden.
3.2.3 Art. 24 (Aufhebung)
Zustimmung
Kantone: SH, SO, LU, SG, BE, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, SZ, NW, VD Parteien: SVP, CVP, CSP, FDP
Weitere Vernehmlasser: SGB, SFH, CP, CVCI, economiesuisse, AIn, UNIA, SAV, UNHCR
Die Aufhebung dieser Bestimmung wird von der SFH und von AIn begrüsst.
3.2.4 Art. 98b Abs. 1bis
1bis Das Bundesamt kann Dritte mit der Erfassung und Auswertung von biometrischen Daten beauftragen. Es erlässt Vorschriften über die Datenbearbeitung und kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.
Zustimmung
Kantone: SH, SO, LU, SG, BE, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, SZ, NW, VD Parteien: SVP, CVP, CSP, FDP
Weitere Vernehmlasser: SFH, CP, CVCI, economiesuisse, AIn, SAV, UNHCR
Ablehnung Kantone: Parteien: Weitere Vernehmlasser: SGB, UNIA
Der SGB und die UNIA sind der Ansicht, dass der Zusammenhang zwischen den Schengen- und Dublin-Abkommen und dieser Norm nicht genügend klar sei. Man müsse ihn entweder klarer herausarbeiten oder auf diese Regelung verzichten. Der SGB und die UNIA denken,