Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/31: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung · 22 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
SZ begrüsst im Interesse einer einheitlichen Vollzugspraxis die Zuständigkeit des Bundes für das Dublin-Verfahren (Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuch sowie Überstellungsentscheid).
Ablehnung
Kantone: GE, SG, UR, NW
Parteien: Weitere Vernehmlasser: UNHCR
GE kann Artikel 64a Absatz 3 AuG nicht akzeptieren. Im Falle der Umsetzung der Dublin-Abkommen sei es nicht vorstellbar, dass der Aufenthaltskanton für die Ausrichtung und Finanzierung der Sozialhilfe der ausländischen Person aufkommen soll. Die Antwort des Dublin-Erstasylstaats auf ein Übernahme- oder Rückübernahmegesuch dürfte gemäss dem Wortlaut des Gesetzes höchstens zwei Monate in Anspruch nehmen. Es bleibe aber abzuwarten, wie das dann in der Praxis aussehe.
SG verlangt, dass Artikel 72 AuG betreffend die Gewährung von Bundessubventionen angepasst werde. Der Kanton wünscht, dass der Bund die Kantone für den Aufenthalt und die Rückführung von Personen ohne Aufenthaltsrecht subventioniere.
UR wünscht, dass die Kosten im Rahmen des Dublin-Verfahrens mindestens zur Hälfte vom Bund getragen werden, da die Kantone bezüglich der Umsetzung und Beschleunigung des Verfahrens vom Bund abhängig seien. Zudem solle geprüft werden, ob im AuG ein neuer Hafttitel in Sachen Rückführung in einen EU-Staat zu schaffen sei.
NW möchte, dass der Bund bezüglich der Aufenthalts-, Haft- und Rückführungskosten die finanzielle Verantwortung übernehme, da die Kantone von der Umsetzung und Beschleunigung des Bundes abhängig seien.
Das UNHCR findet, dass Asylsuchende das Recht haben sollten, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zu beantragen. In diesem Zusammenhang begrüsst das UNHCR die Klarstellung in Art. 107a Satz 2 AsylG betreffend den Hinweis auf die EMRK.
3.1.2 Art. 93 Abs. 4
4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der beförderten Person die Einreise in die Schweiz nach Artikel 22 AsylG bewilligt wurde. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen,
insbesondere für Ausnahmesituationen wie Krieg oder Naturkatastrophen.
Zustimmung
Kantone: SH, SO, LU, SG, BE, VS, NE, GE, JU, ZG, BL, UR, BS, AG, OW, ZH, SZ, NW, VD Parteien: SVP, CVP, CSP, FDP
Weitere Vernehmlasser: SGB, SFH, CP, CVCI, economiesuisse, AIn, UNIA, SAV