Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten

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9 Änderung der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister; SR 431.841

Artikel 7

Nicht nur die Bereinigung, sondern auch die Nachführung des GWR ist eine wichtige Voraussetzung für registerbasierte Erhebungen für die betroffenen Statistikbereiche. Die Datenlieferungen der Einwohnerregister ans BFS erfolgen vierteljährlich. Es macht daher Sinn, auch die Nachführung des GWR mindestens vierteljährlich vorzuschreiben (Abs. 1).

Gemäss Artikel 8 Absatz 2 der GWR-Verordnung definiert das BFS die Überprüfungen und Qualitätsstandards des GWR im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübernahme. Selbstverständlich gelten diese Qualitätsanforderungen nicht nur für den elektronischen Datenaustausch, sondern werden auf den Datenbestand des eidg. Gebäude- und Wohnungsregisters insgesamt angewendet. D.h., die Qualitätssicherung ist ein integrierter Teil der gesamten Registerführung. In diesem Sinne bezieht sich in der Praxis die in Artikel 7 Absatz 2 formulierte Pflicht der Kantone und Gemeinden zur Datenlieferung nicht nur auf das Melden von Neubauten, Umbauten und Abbrüchen, sondern auch auf allfällige Korrekturen und Ergänzungen am gesamten Datenbestand des GWR, soweit dies aufgrund der Qualitätsanforderungen des BFS notwendig ist. Mit der Ergänzung von Artikel 7 Absatz 2 wird diesem Sachverhalt explizit Rechnung getragen (Abs. 2).

Inkraftsetzung

Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.