Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten
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Artikel 14
Abs. 1: Im Rahmen der Registerharmonisierung wird Sedex zur Übermittlung von Datenlieferungen unter den Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie für die Datenlieferung an die Statistik eingesetzt. Dazu werden die Daten mit einem symmetrischen Schlüssel verschlüsselt. Dieser Schlüssel wird dem Empfänger ebenfalls verschlüsselt versendet. Jeder Datenaustausch beinhaltet 3 Dateien: Umschlag, Daten und Schlüssel. Der Empfänger entschlüsselt mit seinem Private Key den symmetrischen Schlüssel und anschliessend mit dem symmetrischen Schlüssel die übermittelten Daten. Diese Sicherheitsfunktionen stellen eine spezifische Funktion des Sedex-Adapters dar.
Abs. 2: Zur Nachvollziehbarkeit des Datenaustausches werden die Umschlagsdaten protokolliert. Alle Daten, die Sender und Empfänger betreffen, können von diesen abgefragt werden. Der Umschlag ist gemäss eCH-Standard definiert.
Abs. 3: Die Quittungen sind Bestätigungen, dass der Datenaustausch erfolgreich war oder dass aufgrund eines Fehlers der Datenaustausch abgebrochen wurde.
Abs. 4: Wird eine Meldung vom Empfänger empfangen, wird sie unmittelbar danach auf dem Sedex-Server gelöscht. Wird eine Meldung durch den Empfänger nicht abgeholt, wird der Umschlag mitsamt Inhalt nach einem Monat automatisch gelöscht. Das Löschen wird protokolliert.
Abs. 5: Der Verein eCH erstellt die XML-Schemen für den Datenaustausch mit Sedex. Diese werden vom BFS freigegeben und im Internet publiziert. Es sind ausschliesslich diese Schemen zu verwenden. Der Sedex-Adapter überprüft deren Gültigkeit beim Senden und Empfangen. Daten mit ungültigen Schemen werden nicht versendet.
Artikel 15
Abs. 1: Sedex wird als IKT-Plattform für den im RHG geregelten Datenaustausch geschaffen und betrieben. Es zeichnet sich jedoch ein breiteres Interesse in den Kantonen ab, Sedex als sichere und zentrale IKT-Plattform auch für weitere Datenaustauschprozesse ausserhalb der Registerharmonisierung im engeren Sinne zu verwenden. Eine allfällig breitere Nutzung von Sedex liegt durchaus im Interesse des Bundes, bietet sich doch auf diese Weise die Möglichkeit, weitere Aufgaben über eine sichere und breit abgestützte Plattform abzuwickeln. Bedingung für die Nutzung von Sedex ist jedoch in jedem Fall, dass einzig die vom BFS freigegebenen XML-Schemen verwendet werden, die also dem Sedex-Adapter bekannt sind. Die vom BFS freigegebenen XML-Schemen werden im Internet publiziert. Der Sedex-Adapter überprüft deren Gültigkeit beim Senden und Empfangen. Daten mit ungültigen Schemen werden nicht versendet. Die Nutzer von Sedex sind in jedem Fall selber dafür verantwortlich, dass der Datentransfer via Sedex auch bezüglich des transportierten Inhalts im Rahmen des gesetzlich Erlaubten erfolgt. Der Bund übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der versendeten Daten.
Abs. 2: Wird Sedex für weitere behördliche Zwecke genutzt, d.h. ausserhalb der Registerharmonisierung im engeren Sinne, so können für diese Dienstleistung Gebühren erhoben werden. Beim Erlass der Gebühren ist das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip zu beachten (Art. 46a Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 RVOG). Das Kostendeckungsprinzip gebietet, dass der Gesamtertrag der Gebühreneinnahmen eines Verwaltungszweiges dessen Kosten nicht übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in offensichtlichem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bestimmt sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt - oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des