Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten

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Bundes (Erhebungsverordnung), Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes und Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Verordnung). Weil das RHG durch die neue AHV-Versichertennummer eng mit der AHVG-Revision verbunden ist, wurden die Ausführungsbestimmungen zu diesen beiden Bundesgesetzen aufeinander abgestimmt.

Die Inkraftsetzung der RHV ist auf den 1. Januar 2008 vorgesehen. Die neue AHV-Versichertennummer betreffenden Artikel 6a und 13 Absatz 1 sowie der Ziff. 1-3 des Anhangs RHG sollen gleichzeitig per 1. Januar 2008, in Kraft gesetzt werden.

Die im RHG abschliessend bezeichneten amtlichen Personenregister, insbesondere die Einwohnerregister der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, ihre Personendaten zu harmonisieren, die erforderlichen Identifikatoren einzuführen und eine Mindestanzahl von Merkmalen zu führen (Art. 6 RHG). Der amtliche Katalog der Merkmale enthält präzise Angaben zu den Merkmalsausprägungen, den massgebenden Nomenklaturen und den Kodierschlüsseln. Er ist ein technisches Instrument, das regelmässig den veränderten Bedürfnissen der Registerführung oder neuen Anforderungen der Statistik angepasst werden muss. Eine Aktualisierung des Merkmalskatalogs verlangt in der Regel Anpassungsarbeiten bei den Einwohnerregistern, namentlich im Softwarebereich. Es ist daher vorgesehen, den Aktualisierungsrhythmus in keinem Fall unter ein Jahr fallen zu lassen. Realistischerweise darf eher von einem Aktualisierungsrhythmus alle 2-3 Jahre ausgegangen werden.

1.1. Übersicht zur Regelung auf Verordnungsstufe

1.1.1. Kerngehalt der RHV

Im RHG wurde eine abschliessende minimale Liste von Merkmalen festgelegt, die in den kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern zu führen sind. Die Harmonisierung ergibt sich insbesondere aus der einheitlichen Führung dieser Merkmale. Die Merkmale, deren Ausprägungen und die massgebenden Nomenklaturen und Kodierschlüssel sind im amtlichen Katalog der Merkmale ausgeführt.

Für den Datenaustausch zwischen den Registern untereinander und den Registern mit dem BFS stellt der Bund die Informations- und Kommunikationsplattform Sedex (secure data exchange) unentgeltlich zur Verfügung. Die Plattform Sedex ermöglicht einen raschen, sicheren und medienbruchfreien Informationsaustausch zwischen dem BFS und den betroffenen Personenregistern. Funktionsweise und Betrieb von Sedex entsprechen vollumfänglich den hohen Anforderungen des Datenschutzes.

Als neues Merkmal ist in allen vom RHG betroffenen Registern die neue AHV-Versichertennummer zu führen. Diese neue, nichtsprechende 13-stellige AHV-Versichertennummer wird gemäss Artikel 6 RHG als gemeinsamer Identifikator in den Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geführt. Die Vergabe der Versichertennummer erfolgt durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS).

Gestützt auf Artikel 50c Absatz 2 Buchstabe b des revidierten AHVG wird eine Versichertennummer neu zugewiesen, wenn dies im Verkehr mit einer aufgrund des RHG zur Führung der Nummer verpflichteten Stelle notwendig ist. In den RHG-Registern figuriert heute ein grösserer Personenkreis als im Versichertenregister der ZAS (VR). Aus den Bestimmungen von RHG und AHVG ergibt sich somit ein einmaliger Bedarf für die Erstzuweisung der Nummer an bisher nicht im VR erfasste Personen. Das revidierte AHVG stellt sicher, dass in Zukunft die laufende Erstzuweisung der Nummer bei der ZAS durch automatisierte Meldungen der Geburten (Infostar) und der Zuwanderung aus dem Ausland (ZEMIS) erfolgt. Sind alle nötigen Nummern generiert, müssen sie in den verschiedenen Registern der richtigen Person zugeordnet werden. Die wesentlichen Bestimmungen zur Bekanntgabe und Erfassung der Nummer sind in der AHVV bzw. in der neuen "Verordnung über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung