Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten

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vom zuständigen Zivilstandsamt die vollständigen Daten zu einer Person erhalten. Absatz 1 ist daher dahingehend zu ergänzen, dass sie auch die Versichertennummer geliefert erhalten.

Das RHG schreibt für die Datenlieferungen zwischen den Personenregistern resp. den Personenregistern und dem BFS den elektronischen Datenaustausch vorzugsweise via Sedex vor. Artikel 49 ist daher mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen, der diese Meldeformen umschreibt.

Artikel 99a

Wie bei der ZEMIS-Verordnung ist in den Übergangsbestimmungen der ZStV festzuhalten, dass bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 8 Buchstabe bbis bereits in Infostar verzeichneten Personen die Versichertennummer nacherfasst wird, wobei sich das Verfahren nach der AHV-Gesetzgebung richtet.

Inkraftsetzung

Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.

5 Änderung der Verordnung vom 7. Juni 2004 über das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; SR 235.21

Artikel 3 Bst. v

Artikel 3 der Ordipro-Verordnung führt die Liste derjenigen Personendaten, die in Ordipro bearbeitet werden. Weil auch das Ordipro durch das RHG verpflichet wird, die neue AHV-Versichertennummer zu führen, ist in Artikel 3 ein zusätzlicher Buchstabe v mit der Versichertennummer aufzunehmen.

Artikel 3a

Bei der Pflicht von Ordipro, die AHV-Versichertennummer zu führen, handelt es sich um eine neue Aufgabe. In der Ordipro-Verordnung sind daher Bestimmungen aufzunehmen, die festlegen, bei welchen in Ordipro erfassten Personen eine Versichertennummer zu beziehen ist und wie die Bekanntgabe erfolgt. Es ist daher eine neue Bestimmung aufzunehmen, wonach für Personen, die Wohnsitz in der Schweiz haben und die noch über keine Versichertennummer verfügen, durch die zuständigen Stellen nach Artikel 4 eine solche bei der ZAS zu beziehen ist.

Art. 7 Bst. h und i

Die Diplomaten und internationalen Funktionäre sind aufgrund internationalen Rechts nicht verpflichtet, sich bei den Einwohnerregistern anzumelden. Sie sind bei der Schweizerischen Ständigen Mission in Genf oder beim Protokoll des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) angemeldet. Damit das EDA diese Personen den Betreibern der Einwohnerregister melden kann, muss die Ordipro-Verordnung angepasst und die Datenlieferung an die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister vorgesehen werden. Ebenfalls ist ein zusätzlicher Buchstabe i aufzunehmen, der die Bekanntgabe der Daten an die ZAS vorsieht, damit diese die Versichertennummer zuweisen und bekannt geben kann.

Art. 17a

In den Übergangsbestimmungen ist zudem festzuhalten, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 3 Buchstabe v bereits in Ordipro verzeichneten Personen die Versichertennummer nacherfasst wird.