Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten

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Artikel 5

Abs. 1: Das Gesetz schreibt den elektronischen Datenaustausch vor. Ein Austausch über die IKT-Plattform Sedex kann als Standardprozess in die bestehenden Softwarelösungen eingebaut werden und ist damit deutlich effizienter und kostengünstiger als ein Datenaustausch mit Datenträgern (CD, DVD), der nach wie vor manuelle Verfahren auf Sender- wie auf Empfängerseite erfordert. Deshalb ist anzustreben, dass alle Kantone und Gemeinden Sedex verwenden.

Abs. 2: Die Plattform besteht aus einer zentralen Serverinfrastruktur und einem beim Registerbetreiber installierten Adapter. Beide Komponenten werden durch den Bund realisiert und weiterentwickelt. Die Server-Komponenten bestehen aus Software, Hardware und einer Kommunikationsinfrastruktur. Der Adapter besteht aus einer Softwarelösung. Der Bund stellt sie den Registerbetreibern kostenlos zur Verfügung. Die Installation und der Betrieb des Adapters werden durch den Registerbetreiber vorgenommen und finanziert.

Abs. 3: Der Betrieb von Sedex hat einerseits organisatorische andererseits technische Aufgaben zu erfüllen. Es liegt in der Verantwortung und im Ermessen des Bundes zu bestimmen, wie, durch wen und in welcher Qualität diese Aufgaben zu erfüllen sind. Aktuell erbringt das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) die Betriebsleistungen.

Artikel 6

Abs. 1: Artikel 10 RHG schreibt den Kantonen vor, die notwendigen Vorschriften zu erlassen, damit im Fall des Weg- und Zuzugs von Einwohnerinnen und Einwohnern die Daten nach Artikel 6 RHG elektronisch und in verschlüsselter Form ausgetauscht werden können. In verschiedenen Kantonen findet bereits ein elektronischer Datenaustausch unter den Einwohnerregistern statt. Mit dem RHG sind nun alle Einwohnerregister verpflichtet, den Datenaustausch elektronisch vorzunehmen, die Verschlüsselung nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) sicherzustellen und den Datenaustausch nach den vom Bundesrat vorgegebenen Modalitäten zu richten. Um eine minimale Einheitlichkeit des Datenaustauschs zu gewährleisten, verlangt der Bundesrat beim Datenaustausch bei Weg- und Zuzug die Verwendung der vom BFS freigegebenen XML-Schemen.

Abs. 2: Die schweizweite Standardisierung der Zu- und Wegzugsmeldungen mittels elektronischem Datenaustausch zwischen den Einwohnerregistern ist eine Grundvoraussetzung für die Umsetzung des in Absatz 1 beschriebenen Prozesses. Nur so lassen sich der administrative Aufwand bei Weg- und Zuzügen von Einwohnerinnen und Einwohnern wirksam reduzieren sowie Medienbrüche verhindern. Das BFS wird daher in Absprache mit den Kantonen und dem für die Beschreibung und Publikation der Standardisierungsprozesse federführenden Verein eCH bei der Einführung des elektronischen Datenaustauschs eine Koordinationsrolle übernehmen sowie in Zusammenarbeit mit den Kantonen Termine und Übergangsregelungen festlegen.

Artikel 7

Die Regeln für die Datenlieferungen der eidgenössischen Personenregister ans BFS sind weitgehend dieselben wie für die Datenlieferungen der Einwohnerregister ans BFS (Abs. 1 und 2). Anders als für die Einwohnerregister sind jedoch die Mehrheit der von den eidgenössischen Registern zu liefernden Daten nicht im RHG aufgeführt. Inhalt und Periodizität der von ihnen zu liefernden Daten werden bezogen auf die jeweilige Erhebung im Anhang zur Erhebungsverordnung aufgeführt (Abs. 3).

Artikel 8

Abs. 1: Artikel 14 Absätze 1 und 2 RHG verpflichten die Kantone und Gemeinden, dem BFS die Daten gemäss Artikel 6 und 7 RHG unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vorgesehen