Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten

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enthalten, die sich am Jahresende im Kollektivhaushalt aufhalten und mindestens drei Monate dort gelebt haben.

Artikel 10

Abs. 1: Artikel 5 RHG schreibt vor, dass die dem BFS gelieferten Daten aktuell, richtig und vollständig sein müssen. Das BFS wird die von den Einwohnerregistern gelieferten Daten validieren, um einen Mindeststandard an Qualität garantieren zu können. Der Validierungsservice wird den Kantonen für die Umsetzung der Registerharmonisierung zur Verfügung gestellt. Damit stellt der Bund den Gemeinden und den vom Kanton bezeichneten Amtsstellen (Artikel 9 RHG) ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie Informationen zum Stand und zur Qualität der Harmonisierungsarbeiten erhalten. Sie erhalten damit Unterstützung in Bezug auf die Planung und Koordination von Umsetzungsmassnahmen in den Bereichen Fortschrittskontrolle und Qualitätssicherung. Mit Abschluss der Harmonisierungsarbeiten und mit der Aufnahme der Statistikproduktion wird dieser Validierungsservice die quartalsweise gelieferten Daten kontrollieren und bei Fehlerhaftigkeit Meldungen an das Lieferregister abgeben.

Durchgeführt werden die in Artikel 10 Absatz 2 abschliessend aufgezählten Kontrollen. Sie beschränken sich auf die Vollständigkeit der Datenlieferung, das Vorhandensein des Registerinhalts nach Artikel 6 RHG, die korrekte Anwendung der im Merkmalskatalog vorgeschriebenen Identifikatoren und Merkmale, Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel in den vom BFS freigegebenen XML-Schemen sowie einzelne Plausibilisierungen. Plausibilisierungen werden dort vorgenommen, wo sie durch Regeln standardisiert werden können. So kann beispielsweise der Zivilstand einer Person mit dem Alter in Beziehung gesetzt werden. Eine 12-jährige Person, die im Register als verheiratet geführt ist, wird demzufolge eine Fehlermeldung auslösen. Weiter ist es möglich, den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID), welche aus dem Einwohnerregister geliefert wurden, mit den Angaben im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu vergleichen sowie zu prüfen, ob für die angegebene Gebäudeadresse der EGID korrekt ist und ob die im Gebäude gemeldeten EWID vorhanden sind. Die Plausibilierungsregeln werden durch das BFS in einer Richtlinie festgelegt und zur Information der registerführenden Stellen im Internet veröffentlicht (Abs. 4).

Abs. 3: Die Protokollierung ist ein Hilfsintrument für die Kantone und Gemeinden bei der Umsetzung der Registerharmonisierung. Die von den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden an das BFS zugestellten Daten werden durch einen Validierungsservice auf ihre Vollständigkeit, auf das Vorhandensein und die Gültigkeit der obligatorischen Merkmale nach Artikel 6 RHG geprüft. Die Protokollierungsdatei, die die kantonalen Amtsstellen nach Artikel 9 RHG anfordern können, dokumentiert in aggregierter Form, welche Art Fehler und wie viele Fehler pro Art im gelieferten Datensatz festgestellt worden sind.

Abs. 5: Mit dem RHG ist erstmals eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um schweizweit die Führung der Einwohnerregister zu harmonisieren. Es vereinfacht nicht nur die Nutzung von Registerdaten für die Statistik, es erleichtert ebenso den Datenaustausch zwischen den Registern. In diesem Sinne trägt das Gesetz gleichzeitig zu einer rationalisierten Statistikproduktion und zur Entwicklung des E-Governments in der Schweiz bei. Für die Sicherstellung der in Artikel 5 RHG geforderten Vollständigkeit, Aktualität und Korrektheit des im Register erfassten Personenkreises ist die Offenlegung entdeckter Fehler und die Information an die registerführenden Stellen sinnvoll und notwendig. Für die Qualitätssicherung und um Fehler korrigieren zu können, werden für die Zwecke der Statistik zusätzliche Verfahren angewendet. Es werden z.B. Informationen verschiedener Registerquellen zusammengeführt. Fehler, die aus solchen, einzig für statistische Zwecke angewendeten Verfahren festgestellt worden sind, werden den registerführenden Stellen nicht gemeldet.