Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten
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1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG), teilweise in Kraft seit 1. November 2006, verfolgt zwei Ziele. Es soll die Nutzung von Registerdaten für die Statistik vereinfachen und den Datenaustausch zwischen den Registern erleichtern. In diesem Sinne trägt das Gesetz gleichzeitig zu einer rationalisierten Statistikproduktion und zur Entwicklung des E-Governments in der Schweiz bei. Es wird denn auch in der E-Government-Strategie Schweiz vom Januar 2007 als prioritäres Vorhaben geführt. Konkret schreibt das RHG die zwingende Harmonisierung der Einwohnerregister der Kantone und Gemeinden sowie der wichtigsten Personenregister des Bundes fest1. Es bestimmt die Identifikatoren und die Merkmale, die in den Registern geführt werden müssen und formuliert die Anforderungen, denen die Register zu entsprechen haben. Darüber hinaus regelt es die Bereitstellung von Daten, die Datenübertragung an das Bundesamt für Statistik (BFS), die Datennutzung sowie die Datenkommunikation. Das RHG sieht ausserdem vor, dass die neue AHV-Versichertennummer, welche die bisherige AHV-Nummer ab 2008 ersetzen wird, in allen vom Gesetz betroffenen Personenregistern als gemeinsames Merkmal figuriert.
Für die Beschaffung statistischer Informationen geniesst die systematische Nutzung bereits vorhandener Daten aus rechtlichen und finanziellen Gründen Vorrang gegenüber neuen direkten Erhebungen mit entsprechender Belastung der Befragten2. Die Nutzung von Verwaltungsdaten und Registern ist eine effiziente und kostengünstige Form der Datenbeschaffung. In der Regel wird bei Registererhebungen eine sehr gute Abdeckung der zu beobachtenden Einheiten erreicht und die verfügbaren Informationen sind von hoher Aktualität. Register erlauben zudem eine häufigere und weitgehend automatisierbare Datenerhebung. Eine optimale Nutzung solcher Datenquellen kann allerdings nur dann erfolgen, wenn geeignete rechtliche, inhaltliche, technische und organisatorische Voraussetzungen (Rechtsgrundlagen, harmonisierte Register, übergreifende Identifikatoren, Kommunikationsplattform etc.) geschaffen werden.
Das Parlament hat das mit Botschaft vom 23. November 20053 vorgelegte RHG am 23. Juni 2006 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2006 ungenutzt abgelaufen. Per 1. November 2006 wurde das RHG mit Ausnahme der Artikel 6a und 13 Absatz 1 und der Ziff. 1-3 des Anhangs in Kraft gesetzt. Diese noch nicht in Kraft gesetzten Artikel nehmen Bezug auf die neue AHV-Versichertennummer, die mit der Revision des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Neue Versichertennummer, Änderung noch nicht in Kraft) eingeführt wird.
Mit der Registerharmonisierungsverordnung RHV werden die Einzelheiten der Harmonisierung geregelt und gleichzeitig die nötigen Anpassungen in den folgenden Verordnungen vorgenommen: Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV), Verordnung vom 7. Juni 2004 über das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Ordipro-Verordnung), Verordnung vom 7. Juni 2004 über die Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (VERA-Verordnung), Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des
1 Siehe Art. 2 RHG. Auf Bundesebene handelt es sich um das Zentrales Migrationsinformationssystem ZEMIS für den Ausländerbereich (ZEMIS), Informatisiertes Standesregister Infostar (INFOSTAR), Informationssystem Ordipro für Diplomaten und internationale Funktionäre des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (ORDIPRO) sowie Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer VERA (VERA).
2 vgl. Art. 65 Abs. 2 BV, Art. 4 BStatG, Art. 3 Abs. 2 des geltenden Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung und Art. 3 und 4 des neuen Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007.
3 BBl 2006