Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
enname, Ledigname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienname der Mutter, Vornamen der Mutter, Familienname des Vaters, Vornamen des Vaters, Staatsangehörigkeit, alte Versichertennummer (sofern bekannt). Gestützt auf Artikel 133bis Absatz 6 AHVV kann die ZAS zusätzliche Angaben zur Person verlangen, wenn die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht ausreichen.
Abs. 2: Um den Registern die Aufdatierung mit der AHV-Versichertennummer zu erleichtern, wird das BFS unter allen Beteiligten eine Koordinationsfunktion wahrnehmen. Es wird in diesem Zusammenhang, nach Absprache mit der ZAS und den kantonalen Amtsstellen, insbesondere das Vorgehen und die Termine festlegen.
Abs. 3: Das BFS entwickelt zusammen mit der ZAS und weiteren involvierten Stellen auf Bundesstufe ein Verfahren, das es erlaubt, die neue AHV-Versichertennummer eindeutig zuzuweisen. Bei der Zuordnung der neuen AHV-Versichertennummer können für eine eindeutige Identifikation einer Person Bereinigungsverfahren notwendig werden. Ein solches Verfahren wird nötig, wenn eine Person aufgrund der in den verschiedenen Registern oder Adressbeständen geführten Angaben nicht automatisch und eindeutig identifiziert werden kann, sondern erst durch weitergehende manuelle Verfahren oder in Ausnahmefällen durch Rückfragen bei den Datenlieferanten (z.B. Einwohnerregistern). Die Abgleichprozesse müssen definiert und operativ sein, bevor die Datenlieferungen zur Bekanntgabe der neuen AHV-Versichertennummer erfolgen können. Das BFS wird daher nebst dem Stichtag auch den frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt geben, ab wann die Datenlieferungen an die ZAS erfolgen können.
Abs. 4: Die ZAS wird die vom Einwohnerregister übermittelten Personendaten und die der jeweiligen Person zugewiesene AHV-Versichertennummer auf demselben elektronischen Weg zurückmelden, wie sie die Daten vom Einwohnerregister erhalten hat. D.h., eine Gemeinde, die an Sedex angeschlossen ist, erhält die Daten via Sedex zurück und eine Gemeinde, die mit elektronischem Datenträger arbeitet, werden die Daten wiederum auf einem Datenträger ausgeliefert.
Abs. 5: Die ZAS ist ebenfalls zur aktuellen, richtigen und vollständigen Führung ihrer Register verpflichtet (Artikel 2 Absatz 1 Bst. e i.V. mit Artikel 5 RHG). Durch die Abgleichprozesse bei der eindeutigen Erstzuweisung der neuen AHV-Versichertennummer verfügt die ZAS von den in Infostar oder ZEMIS geführten Personen über deren amtliche Angaben. Falls die ZAS feststellt, dass sich die Angaben des Einwohnerregisters gegenüber den amtlichen Angaben aus Infostar und ZEMIS unterscheiden, so muss sie nebst der Versichertennummer auch die amtlichen Angaben an die Einwohnerregister liefern. Mit dem RHG ist die gesetzliche Grundlage geschaffen worden, schweizweit die Führung der Einwohnerregister zu harmonisieren und damit die Korrektheit des im Register erfassten Personenkreises sicherzustellen. Eine Offenlegung entdeckter Fehler und die entsprechende Information an die registerführenden Stellen ist daher sinnvoll und notwendig.
Artikel 20
Im Verkehr mit Kantonen und Gemeinden hält die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) in Artikel 3 Absatz 1 fest, dass - unter Vorbehalt des Gegenrechts - generell auf die Erhebung von Gebühren verzichtet wird. Die Regelung in Art. 134quater der Verordnung zum AHVG übernimmt diese Grundsätze, allerdings mit einer Einschränkung: nur dann, wenn die Dienstleistung der ZAS aufgrund der Verwendung der Nummer zum Vollzug von Bundesrecht nötig ist, soll sie gebührenfrei in Anspruch genommen werden können. Damit wird erreicht, dass den Einwohnerregistern zur Umsetzung des RHG die AHV-Versichertennummer gebührenfrei ausgeliefert wird. Ebenfalls gestützt auf Artikel 134quinquies des Entwurfs zur AHVV wird für die Bekanntgabe und Verifizierung der Nummer für Infostar, ZEMIS, Ordipro und VERA auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Die ZAS kann jedoch dann Gebühren erheben, wenn die neue AHV-Versichertennummer an Stellen und Institutionen geliefert wird, welche die Nummer gestützt auf eine kantonale Ge-