Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten

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der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV" vorgesehen (vgl. Entwürfe gemäss der am 26. Juni 2007 eröffneten Anhörung; www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EDI). Soweit im Zusammenhang mit der Registerführung zusätzliche Sondernormen gelten und Vorschriften zur Nachführung und Nacherfassung nötig sind, sind diese im Rahmen der Ausführungsbestimmungen in der RHV bzw. in den einschlägigen Verordnungen zu regeln, da sich die Pflicht zur Führung der neuen AHV-Versichertennummer aus dem RHG ergibt.

1.1.2. Automatisiertes Meldesystem und Registerharmonisierung (Infostar, ZEMIS, Ordipro und VERA)

In der Botschaft zur Revision des AHVG vom 23. November 2005 wurden die neuen Abläufe bei der Zuteilung der AHV-Versichertennummner eingehend dargestellt (Ziffer 1.2.1.3 und 1.2.2.2). Im Wesentlichen geht es darum, dass die ZAS die Versichertennummer möglichst rasch zuweisen kann.

Eine automatisierte Zuteilung erfolgt im Falle

• der Geburt durch das Infostar;

• der erstmaligen Einreise von ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitznahme oder Begründung eines Aufenthalts in der Schweiz über das ZEMIS.

•

Die für die Zuweisung der Nummer nötigen Meldeflüsse an die ZAS werden im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der AHVG-Revision für Infostar in der ZStV geregelt. Für ZEMIS sind sie bereits mit den geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)4 und der ZEMIS-Verordnung abgedeckt. Die automatisierte Rückmeldung der Nummer von der ZAS (Bekanntgabe der Nummer an Infostar und ZEMIS) wird ebenfalls mit einer Ausführungsbestimmung zur AHVG-Revision (Artikel 134quater Absatz 1 AHVV-Entwurf) vorgesehen, aber erst mit den Artikeln 6 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 sowie dem Anhang Ziff.1-3 RHG in Kraft gesetzt, weil die gesetzliche Grundlage für die Führung der AHV-Versichertennummer in den eidgenössischen Personenregistern Infostar und ZEMIS nicht mit der AHVG-Revision, sondern mit dem RHG geschaffen wurde. Da die Ausführungsbestimmungen zur AHVG-Revision in Bezug auf die Drittnutzer der neuen Nummer auch für alle Nutzer aufgrund des RHG gelten, kommen die Bestimmungen für die Zuweisung der Nummer und deren Bekanntgabe auch für alle registerführenden Stellen gemäss Artikel 2 RHG zur Anwendung. Für Sonderregeln, welche nur für die dem RHG unterstellten Stellen gelten, müssen die notwendigen Anpassungen auf Verordnungsebene beim Erlass der RHV vorgenommen werden.

Die Datenübermittlungen von Infostar und ZEMIS zu den Einwohnerregistern können über Sedex erfolgen. Ordipro wird neu aufgenommene Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die noch über keine Versichertennummer verfügen, der ZAS melden, damit eine Versichertennummer zugeteilt werden kann. Nach der Zuteilung der Nummer wird Ordipro die Person sowie die Versichertennummer dem Einwohnerregister der Wohngemeinde melden. Erhält VERA ein Zivilstandsereignis gemeldet, welches eine Auslandschweizerin oder einen Auslandschweizer betrifft, so meldet VERA dieses Ereignis an Infostar, welches seinerseits die Bekanntgabe der Versichertennummer bei der ZAS verlangt. Weil der Auslandschweizer resp. die Auslandschweizerin keinen Wohnsitz in der Schweiz aufweist, erfolgt keine Meldung an ein schweizerisches Einwohnerregister.

4 SR 142.51