Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten
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(SAK) und die kantonalen Ausgleichskassen im Bereich der Finanzierung und Rückvergütung der AHV-Beiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende mit Sonderregeln gemäss Anhang 2 ein. Weil die neue AHV-Versichertennummer, welche nun im ZEMIS neu auch im Bereich Asyl geführt wird, für die Datenkommunikation besonders wichtig ist, ist im Anhang 2 auch die Bekanntgabe der Versichertennummer zusätzlich aufzunehmen.
Artikel 9 Bst. k
Artikel 9 ZEMIS-Verordnung hält fest, welchen Behörden das BFM Daten des Ausländerbereichs durch ein Abrufverfahren zugänglich machen kann. Damit die Personenregister gemäss Artikel 2 RHG die benötigten Daten aus dem Migrationsinformationssystem erhalten, ist ein zusätzlicher Buchstabe k aufzunehmen, der es den für die Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen erlaubt, im Rahmen der Nachführung der AHV-Versichertennummer auf das ZEMIS zuzugreifen. Gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 ZEMIS-Verordnung kann das BFM u.a. den Behörden nach Artikel 9 und 10 die in ZEMIS bearbeiteten Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen einmalig oder periodisch bekannt geben. Um Medienbrüche und Fehler bei der Datenübernahme zu verhindern, soll auch ZEMIS den Einwohnerregistern die Personendaten via Sedex an die Einwohnergemeinden übermitteln. Entsprechend wird in Artikel 13 Abs. 3 eine entsprechende Verpflichtung aufgenommen.
Artikel 10 Bst. j
Die Ausführungen zu den Meldeflüssen der Daten im Ausländerbereich gilt entsprechend für die Daten im Asylbereich. Art. 10 der ZEMIS-Verordnung ist daher mit einen Buchstaben j zu ergänzen.
Artikel 13 Abs. 3
Das RHG schreibt für die Datenlieferungen zwischen den Personenregistern resp. den Personenregistern und dem BFS den elektronischen Datenaustausch vorzugsweise via Sedex vor. Artikel 13 ist daher mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen, der diese Meldeformen umschreibt.
Inkraftsetzung
Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.
4 Änderung der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV);
Artikel 8
Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a RHG schreibt vor, dass das von den Kantonen geführte und vom Bundesamt für Justiz (BJ) betriebene Informatisierte Standesregister (Infostar) die neue AHV-Versichertennummer führen muss. Die Daten, die in Infostar erfasst werden, sind in Artikel 8 ZStV im Detail aufgeführt. Artikel 8 Bst. b spricht von einer Personenidentifikationsnummer; dabei handelt es sich jedoch um die infostareigene "Star-Nummer". Artikel 8 ist also mit einem zusätzlichen Buchstaben bbis zu ergänzen, damit die vom RHG vorgeschriebene neue AHV-Versichertennummer ebenfalls in Infostar geführt wird.
Artikel 49
Gestützt auf Artikel 49 ZStV meldet das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes sämtliche Änderungen des Personenstandes und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person (Abs. 1). Diese Meldung dient der Führung der Einwohnerregister (Abs. 2). Die Einwohnerregister sind wie im Fall der ausländischen Wohnbevölkerung darauf angewiesen, dass sie