Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten

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Abs. 6: Sind Fehler in den vom Register gelieferten Daten nicht durch statistische Methoden oder durch die Ergänzung mit Informationen aus anderen Registern zu korrigieren bzw. zu ergänzen, werden die Lieferregister aufgefordert, die fehlerhaften Datensätze zu korrigieren und erneut zuzustellen. Das BFS wird im Einzelfall festlegen, welche Daten nochmals geliefert werden müssen und innert welcher Frist dies zu erfolgen hat. Die erneut bzw. korrigiert zu liefernden Daten müssen sich auf den gleichen Stichtag beziehen wie die ursprüngliche Datenlieferung.

Artikel 11

Aufgrund der Architektur von Sedex ist es möglich, sowohl einen Kanton als auch einzelne Gemeinden an Sedex anzuschliessen. Die Verantwortung für den Anschluss eines kantonalen oder kommunalen Einwohnerregisters liegt beim jeweiligen Kanton.

Betreibt ein Kanton eine eigene kantonale Datendrehscheibe oder ein zentrales Register, an dem alle Gemeinden des Kantons angeschlossen sind, wird die kantonale Datendrehscheibe bzw. das kantonale Register an Sedex angeschlossen. In diesem Fall übernimmt der Kanton die Aufgaben des Weiterleitens der Daten an das BFS resp. an andere kantonale oder kommunale Register. Es ist aus Sicht der Bundesstatistik nicht zusätzlich nötig, die Gemeinden ebenfalls an Sedex anzuschliessen, weil es alle benötigten Daten direkt vom Kanton erhält. Register können auch über ein Client-Verfahren an Sedex angeschlossen werden. Diese Lösung ist Teil der Funktionen des Adapters.

Artikel 12

Für die Kommunikation mit Sedex hat der Registerbetreiber den Sedex-Adapter zu verwenden (Abs. 1). Dieser stellt die Sicherheit und Vollständigkeit des Datenaustausches gemäss Sicherheitsstufe 3, wie vom Datenschutzgesetz DSG5 gefordert, sicher. Der Adapter wird durch den Bund entwickelt und den Registerbetreibern kostenlos zur Verfügung gestellt. Allfällig notwendige Infrastrukturvoraussetzungen werden durch das BFS im Internet veröffentlicht. Die Registerbetreiber können damit die nötigen Umsetzungsarbeiten vornehmen. Der Sedex-Adapter wird als Source-Code (z.Zt. in Java) zur Verfügung gestellt. Kompilierte Versionen stehen zur Zeit für Microsoft und Unix-Systeme zur Verfügung (Abs. 2). Die Kosten für die Installation des Sedex-Adapter sowie die nötigen Anpassungen der Registersoftware, der Hardware oder für Unterhaltsarbeiten liegen in jedem Fall bei den Kantonen und Gemeinden (Abs. 3).

Artikel 13

Auf Sedex sind keine Geschäftsprozesse abgebildet. Wann welche Daten ausgetauscht werden, liegt ausschliesslich in der Kontrolle der Register-Software. Diese Software muss "Sedex-fähig" erklärt, d.h. zertifiziert werden (Abs. 1). Die Zertifizierung erfolgt durch den Software-Hersteller oder den Software-Lizenzgeber in einer Deklaration, in welcher bestätigt wird, dass die Software sowohl die Anforderungen von Sedex als auch die Anforderungen der Geschäftsprozesse erfüllt (Abs. 2). Konkret wird deklariert, dass die Registersoftware die richtigen Daten zur richtigen Zeit mit der richtigen Empfängeradresse zum Sedex-Adapter sendet und dass die Registersoftware die vom Sedex-Adapter übermittelten Informationen zeitgerecht liest und richtig ins System integriert. Die Bezeichnung "Sedex zertifiziert" darf nur verwendet werden, wenn eine entsprechende Bestätigung des BFS vorliegt. Nachbesserungen der Registersoftware bei fehlerhaftem Verhalten der eigenen Software sind durch den Registersoftware-Hersteller bzw. Lizenzgeber vorzunehmen.

Die Zertifizierung erfolgt schriftlich. Zu verwenden sind die im Internet verfügbaren Formulare, Anleitungen und Vorgaben (Abs. 3).

5 SR 235.1