Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten

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rinnen und Ausländern (Bst. n), Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde (Bst. o und p), bei Weg- und Zuzug Zielstaat resp. Herkunftsstaat (Bst. q und r), das Datum bei Umzug in der Gemeinde (Bst. s), Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene (Bst.

t) und das Todesdatum (Bst. u). Die damit im Adressverzeichnis gespeicherten Daten enthalten keine Angaben, die dazu führen könnten, dass die Persönlichkeitsrechte der Erfassten verletzt werden. Das Adressverzeichnis wird vierteljährlich mit den von den Einwohnerregistern quartalsweise gelieferten Daten nachgeführt (Abs. 2). Das Adressverzeichnis wird als Datenbank eingerichtet. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die für die statistischen Erhebungen notwendigen Adressinformationen jederzeit verfügbar sind (Abs. 1).

Artikel 25

Im Artikel 25 wird nochmals explizit festgehalten, dass das BFS das Adressverzeichnis einzig für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung verwendet.

Artikel 26

Artikel 17 Absatz 2 RHG gibt den statistischen Ämtern der Kantone und Gemeinden die Möglichkeit, vom BFS die von ihnen gelieferten Daten über ihr eigenes Hoheitsgebiet gemäss Artikel 6 Bst. a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung von statistischen Erhebungen kostenlos zu verlangen. Dieses Begehren gegenüber dem BFS hat schriftlich zu erfolgen (Abs. 1). Das BFS erhält die Daten aus den Einwohnerregistern quartalsweise und erneuert sein eigenes Adressverzeichnis ebenfalls quartalsweise. Es wird daher einem anfragenden Kanton die Daten ebenfalls höchstens quartalsweise zur Verfügung stellen können, jedoch frühestens einen Monat nach Erhalt der letzten Datenlieferung aus dem entsprechenden Kantonsgebiet. Diese Zeitspanne ist für die Aufbereitung der Daten im BFS erforderlich. Die nach Art 17 Absatz 2 RHG ausgeschlossenen Merkmale müssen gelöscht und die Daten für den Versand an die statistischen Ämter der Kantone und Gemeinden aufbereitet werden. Auch wenn es sich nicht um sensible Daten handelt, erfolgt die Datenübermittlung verschlüsselt. Die Übermittlung erfolgt in der Regel via Sedex (Abs. 2). Das kantonale Adressverzeichnis darf nur für kantonseigene statistische Erhebungen genutzt werden (Abs. 3).

Artikel 27

Im Adressverzeichnis werden keine sensiblen Personendaten gespeichert, sondern lediglich die in Artikel 16 Absatz 3 RHG abschliessend aufgezählten. Um aber dem Datenschutz in jeder Beziehung zu entsprechen und alle Eventualitäten auszuschliessen, wird im BFS für die Nutzung des Adressverzeichnisses ein Bearbeitungsreglement erstellt (Abs. 1). Zudem wird ausgeschlossen, dass das Adressverzeichnis an Dritte weitergegeben werden darf (Abs. 2).

Artikel 28

Die Registerharmonisierung ist eine wichtige Voraussetzung für die Durchführung der registerbasierten Volkszählung im Jahr 2010. Artikel 19 Absatz 1 RHG präzisiert entsprechend, dass der Bundesrat die Fristen für die Harmonisierung der Register unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Volkszählung 2010 festlegt.

Das BFS braucht eine minimale Vorlaufzeit für Tests, damit die Volkszählung auf den Stichtag vom 31.12.2010 auf einer konsolidierten und geprüften Basis erfolgen kann. Unter Berücksichtigung der im Vorfeld der Volkszählung 2010 sicherzustellenden Vorbereitungsarbeiten, muss die Registerharmonisierung spätestens am 15. Januar 2010 abgeschlossen sein (Abs. 1).

Das RHG gibt dem Bundesrat in Artikel 19 Absatz 2 die Möglichkeit, die Fristen für die Einführung der AHV-Versichertennummer und des EWID über die Volkszählung 2010 hinaus zu erstrecken und das BFS mit dem Erlass von Weisungen zur Regelung der Einzelheiten zu beauftragen. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung muss der EWID spätestens am 31. Dezember 2012 in allen kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern geführt wer-