Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten
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betreffenden Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Durchschnittswerten basierende Massstäbe angelegt werden dürfen (VPB 67.136).
Artikel 16
Wird Sedex als Datenübermittlungsplattform von Nutzern verwendet, die nicht eine registerführende Amtsstelle gemäss Artikel 2 RHG sind, so haben diese Nutzer dieselben Massnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes zu ergreifen wie sie für die registerführenden Amtsstellen gelten.
Artikel 17
Abs. 1: Die digitale Identität wird nicht auf Personen, sondern einzig auf Amtsstellen ausgestellt. Auf Basis dieser Identität wird ein Sicherheitszertifikat vergeben. Die verantwortliche Amtsstelle stellt sicher, dass das Sicherheitszertifikat nicht missbraucht werden kann (löschen, kopieren etc.). Die technischen Details der Sedex-Plattform sowie die entsprechenden Beschreibungen der Funktionalitäten und Sicherheitsmechanismen werden aktuell im Internet publiziert. Das BFS führt ein Verzeichnis, das die Amtsstellen und deren digitale Identität enthält (Abs. 2).
Abs. 3: Das Zertifikat darf nicht mit der Software-Zertifizierung verwechselt werden. Das Zertifikat enthält die konkreten Hilfsmittel, die für den sicheren, zertifizierten Datenaustausch benötigt werden. Es sind dies der Schlüssel (Private Key und Public Key) für die Entschlüsselung, der Token (Code) für die Authentifizierung und die elektronische Signatur. Der Token ist ein gegenüber blossem Passwort und Streichlistennummer erhöhtes Sicherheitselement zur eindeutigen Authentifizierung der betroffenen Amtsstelle. Für Amtsstellen wird das Zertifikat vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) erteilt.
Abs. 4: Nutzer von Sedex, die keine Amtsstelle und damit nicht im Verzeichnis des BFS über die Amtsstellen und deren digitaler Identität aufgeführt sind, haben sich bei einer offiziellen Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss Signaturgesetz zertifizieren zu lassen.
Abs. 5: Die Ausstellung des Zertifikats fällt nicht unter das Zurverfügungstellen von Sedex durch den Bund. Daher sind hier die betroffenen Amtsstellen und die weiteren Nutzer für diese Dienstleistung kostenpflichtig.
Artikel 18
Das RHG regelt, dass die neue AHV-Versichertennummer in allen vom Gesetz betroffenen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als gemeinsames Merkmal geführt werden muss. Artikel 50g des revidierten AHV-Gesetzes verlangt als sichernde Massnahme, dass sich diejenigen Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden, der für die Zuweisung zuständigen Stelle (ZAS) Meldung erstatten. Artikel 134ter des Anhörungsentwurfs zur AHVV regelt das Meldeverfahren. Als Besonderheit für die Umsetzung des RHG wird in der RHV eine Sammelmeldung vorgesehen, damit die ZAS nicht von allen Kantonen und rund 2700 Gemeinden einzeln eine Meldung erhält. Denn es ist aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, wenn der Kanton diese Meldung für alle Gemeinden seines Hoheitsgebiets als Sammelmeldung vornimmt. Die vom Kanton bestimmte Amtsstelle gemäss Artikel 9 RHG, die für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung zuständig ist, wird die Aufgabe im eigenen Kantonen übernehmen.
Artikel 19
Abs. 1: Die kantonale Amtsstelle gemäss Artikel 9 RHG stellt sicher, dass sämtliche Gemeinden des Kantons bei der ZAS die Bekanntgabe der Versichertennummer nach Artikel 134quater des Entwurfs AHVV verlangen. Dafür müssen sie der ZAS die in Artikel 133bis Absatz 4 AHVV festgelegten Angaben zur Person zustellen, damit diese die AHV-Versichertennummer bekannt geben kann. Die ZAS kann folgende Daten verlangen: Famili-