Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten

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Inkraftsetzung

Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.

6 Änderung der Verordnung vom 7. Juni 2004 über die Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer; SR 235.22

Artikel 3 Bst. v

Für die VERA-Verordnung gilt dasselbe wie bei der Ordipro-Verordnung. Auch diese ist in Artikel 3 mit dem zusätzlichen Buchstaben v zu versehen, worin die Pflicht zur Führung der Versichertennummer statuiert wird.

Artikel 3a

Wie bei der Ordipro-Verordnung muss auch in der VERA-Verordnung die Bekanntgabe der Versichertennummer definiert werden. Weil die in VERA erfassten Auslandschweizer über ein schweizerisches Bürgerrecht verfügen, muss die Versichertennummer nicht direkt bei der ZAS angefragt werden. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer werden in Infostar geführt. Die in VERA neu aufgenommenen Personen mit schweizerischer Staatsbürgerschaft, die noch über keine Versichertennummer verfügen, sind daher Infostar zu melden. Die Zuweisung der Versichertennummer durch die ZAS erfolgt anschliessend nach Artikel 133bis der AHVV.

Artikel 14a

Für die Nacherfassung ist auch in der VERA-Verordnung eine Übergangsbestimmung aufzunehmen, die inhaltlich derjenigen in der Ordipro-Verordnung entspricht. Inkraftsetzung

Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.

7 Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes; SR 431.012.1

Ingress

Gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 RHV werden Inhalt und Periodizität der Datenlieferungen der eidgenössischen Register an das BFS im Anhang zur Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes festgelegt. Die Erhebungsverordnung stützt sich in ihrem Ingress lediglich auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes. Der Ingress ist daher zu ergänzen mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 15 des RHG.

Inkraftsetzung

Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.

8 Änderung der Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes; SR 431.09

Sedex wird als Informations- und Kommunikationsplattform den Registerbetreibern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Als zentrale Datenaustauchplattform bietet sie sich idealerweise für weitere behördliche Zwecke über die Registerharmonisierung im engeren Sinne hinaus an. Die weitere Nutzung von Sedex ist jedoch nicht durch den RHG-Kredit abgedeckt; es sind demzufolge Gebühren zu erheben. Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Gebührenverordnung des BFS, welche entsprechend anzupassen ist.