Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten
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den. Für den EGID besteht keine Fristerstreckungsmöglichkeit. Er muss spätestens am 15. Januar 2010 geführt werden (Abs. 2).
Sedex wird den Registerbetreibern ab 15. Januar 2010 für die Datenlieferung ans BFS zur Verfügung stehen (Abs. 4), der Sedex-Anschlussadapter bereits ab 15. Januar 2008 (Abs. 3).
Für den elektronischen Datenaustausch bei Weg- und Zuzug wird Sedex ab 15. Januar 2010 zur Verfügung stehen (Abs. 4).
Das BFS wird seinerseits gewisse Fristen einzuhalten haben. So wird es den Validierungsservice ab dem 15. Januar 2008 zur Verfügung stellen (Abs. 5).
Artikel 29
Das Registerharmonisierungsgesetz und dessen ausführenden Bestimmungen bedingen in verschiedenen Verordnungen Anpassungen. Sie werden im Anhang der RHV aufgeführt und nachfolgend ab Ziffer 3 ff. kommentiert.
Artikel 31 Inkraftsetzung
Die Inkraftsetzung soll auf den 1. Januar 2008 erfolgen. Obwohl die durch das RHG erforderlichen Gesetzesanpassungen in den Kantonen nicht in erster Linie vom Inkrafttreten der RHV abhängen, enthält die RHV doch zusätzliche Informationen und Detaillierungen, wie die Registerharmonisierung in den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden zu erfolgen hat.
3 Änderung der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem; SR 142.513
Artikel 4 Absatz 2 Bst. c
Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des RHG schreibt vor, dass im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS die AHV-Versichertennummer geführt werden muss. Die Personendaten, die im ZEMIS erfasst werden, sind in Artikel 4 Absatz 2 der ZEMIS-Verordnung aufgeführt. Artikel 4 Absatz 2 Bst. b spricht von einer Personenidentifikationsnummer; dabei handelt es sich jedoch um eine eigene Personennummer des ZEMIS. Artikel 4 Absatz 2 ist also mit einem zusätzlichen Buchstabe c zu ergänzen, damit die vom RHG vorgeschriebene AHV-Versichertennummer ebenfalls im ZEMIS geführt wird.
Änderung von Anhang 1
Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b RHG schreibt vor, dass im ZEMIS die neue AHV-Versichertennummer geführt werden muss. Zur Umsetzung dieser Bestimmung ist der im Anhang 1 enthaltene Datenkatalog der ZEMIS-Verordnung in der Rubrik I (Stammdaten) mit der neuen AHV-Versichertennummer zu ergänzen. Damit ist sichergestellt, dass sowohl im Ausländer- wie im Asylbereich die neue AHV-Versichertennummer geführt werden kann. Um Doppelspurigkeiten in der Datenhaltung zu vermeiden, ist gleichzeitig das Datenfeld "AHV-Nummer", welches heute nur den Ausländerbereich abdeckt, aufzuheben (Rubrik IV "übrige ZEMIS-Datenfelder", Unterrubrik "2. Ausländerbereich", Buchstabe "a. Personalien", 5. Feld). Schliesslich ist der ZAS ein Informationsrecht zum Geburtsort in der Rubrik IV "übrige ZEMIS-Datenfelder", Unterrubrik "3. Asylbereich", Buchstabe "a. Personalien", im 7. Feld einzuräumen.
Änderung von Anhang 2
Artikel 13 der ZEMIS-Verordnung regelt die Bekanntgabe von Daten des BFM an Behörden und schränkt die Datenbekanntgabe in Absatz 2 an die Schweizerische Ausgleichskasse