Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten

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2 Die einzelnen Bestimmung der RHV

Artikel 2

Artikel 2 enthält die wichtigsten Begriffsbestimmungen, die spezifisch für die Registerharmonisierung von allgemeiner Bedeutung sind.

Der Kollektivhaushalt (Bst. a) bildet das Gegenstück zum Privathaushalt. Die Kantone haben gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 RHG die notwendigen Vorschriften zu erlassen, wonach sich jede Person innerhalb von 14 Tagen beim Einwohnerregister als Niedergelassener oder Aufenthalter anmelden muss. Kollektivhaushalte bilden insofern einen Spezialfall, als deren Bewohner und Bewohnerinnen häufig einen Privathaushalt führen, jedoch während einer bestimmten Zeit Aufenthalt in einem Kollektivhaushalt haben, weil sie z.B. in eine Institution im sozialen Bereich oder in eine Strafanstalt eintreten. Um die im RHG verlangte Zuweisung der Personen in Privat- bzw. Kollektivhaushalte zu ermöglichen, wurden die betroffenen Kollektivhaushalte abschliessend aufgeführt.

Das RHG verpflichtet den Bund in Artikel 10 Absatz 3, den zuständigen Amtsstellen und Behörden für den Datenaustausch eine Informatik- und Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen. Diese IKT-Plattform wird mit Sedex umgesetzt (Bst. b).

XML ist eine Datenbeschreibungssprache (Extensible Markup Language), die definiert, wie Daten in Textdateien strukturiert gespeichert werden können. Die Daten können plattformunabhängig zwischen verschiedenen Softwareprogrammen ausgetauscht werden. Das XML-Schema definiert die Art und die Struktur der Elemente, die in den XML-Dokumenten enthalten sind (Bst. c).

Der Token stellt die Identifikation eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin in einem gemeinsamen Netz sicher (z.B. im Internet). Der Token lässt sich nicht kopieren, ist einmalig und stellt damit sicher, dass keine Fälschung der Identität erfolgen kann (Bst. d).

Artikel 3

Die Personenregister von Bund, Kantonen und Gemeinden sind eine Grundlage der neuen registerbasierten Volkszählung und bilden das Fundament des integrierten Systems der Personen-, Haushalts-, Gebäude- und Wohnungsstatistik. Dieses integrierte bevölkerungsstatistische System kann mit dem am 22. Juni 2007 vom Parlament verabschiedeten Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz) umgesetzt werden. Wird ein Register wesentlich geändert, insbesondere in Bezug auf die geforderten Merkmale (Aufnahme von neuen Informationen etc.), den Aktualisierungsrhythmus der erfassten Daten oder die Quellen , so müssen die Auswirkungen der Änderungen sorgfältig auf die möglichen Konsequenzen bezüglich BFS geprüft werden. Das BFS kann auf die Registerführung nur beschränkt Einfluss nehmen, doch ist es darauf angewiesen, frühzeitig über grundlegende Änderungen orientiert zu werden, damit es deren Auswirkungen auf die Statistikproduktion überprüfen und allfällige Korrekturen vornehmen kann.

Artikel 4

Die Architektur von Sedex erfüllt alle Anforderungen der Sicherheitsstufe 3 (starke Authentifizierung, Daten- und Kanal-Verschlüsselung, digitale Signatur). Damit diese Sicherheitselemente nicht umgangen werden können, muss auch die Infrastruktur der Registersoftware dieselben Anforderungen erfüllen. Dies bedeutet, dass der Registersoftwarebetreiber zum Schutz der Registerinformationen den Zugang zur Infrastruktur ebenfalls auf Sicherheitsstufe 3 schützen muss. Dies ist eine Anforderung, welche bereits beim Betrieb einer Registersoftware ohne Sedex eingehalten und auch für den Austausch der Daten mittels Datenträger (CD, DVD) erfüllt sein muss.