Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten
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ist eine quartalsweise Lieferung. Damit kann sichergestellt werden, dass die Daten in für die Zwecke der Statistik geeigneter Form vorliegen. Das betrifft insbesondere die Nachführung des Adressverzeichnisses für die Durchführung statistischer Erhebungen. Eine quartalsweise Aktualisierung des Adressverzeichnisses reduziert massgeblich die Wahrscheinlichkeit, dass Personen, die zufällig für eine Stichprobe gezogen wurden, zwischenzeitlich umgezogen und nicht mehr an der vom Einwohnerregister gemeldeten Adresse wohnhaft sind. Damit entfallen aufwändige und kostenintensive Nachverfolgungen.
Abs. 2: Zur Vergleichbarkeit der Registerdaten aus den verschiedenen Registern ist es zwingend, dass das BFS diese bezogen auf einen definierten Stichtag erhält. Es wurden jährlich vier Stichtage jeweils auf das Quartalsende festgelegt. Das Register muss per Stichtag aktuelle Daten enthalten. Weg- und zuziehende Personen müssen sich spätestens 14 Tage nach dem Ereignis bei der Einwohnerkontrolle ab- resp. anmelden (Art. 11 Abs. 1 RHG). Weil Mutationen erst nach der Meldung des Mutationsereignisses im Einwohnerregister nachgeführt werden können, brauchen die registerführenden Stellen Zeit, um die Mutationsmeldungen zu verarbeiten. Die Datenlieferung ans BFS hat daher etwas später, d.h. bis spätestens zum 21. des Folgemonats zu erfolgen.
Abs. 3: Das RHG bestimmt, welche Datensätze von den registerführenden Stellen gemäss festgelegtem Liefertermin an das BFS zu übermitteln sind. Für die Statistikproduktion sind drei Informationstypen quartalsweise zu liefern. Dies sind zum einen alle Personen, die in der Gemeinde im Haupt- oder Nebenwohnsitz angemeldet sind. Diese Meldung gibt den aktuellen Bestand der im Register geführten Personen wieder. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die im Verlauf des Berichtsjahres bis zum Stichtag verstorbenen Personen sowie der im Berichtsjahr bis zum Stichtag weggezogenen Personen.
Abs. 4: Gemäss RHV können die Datenlieferungen ans BFS elektronisch via Sedex oder mittels elektronischem Datenträger erfolgen. Das RHG erlaubt diese alternative Übermittlungsart, doch wird für den sicheren, einheitlichen und raschen Datentransport die Verwendung von Sedex empfohlen. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass einige wenige Gemeinden noch nicht über die nötigen Informatikmittel verfügen, um den Dienst von Sedex in Anspruch nehmen zu können. Werden die Daten auf elektronischen Datenträgern geliefert, erzeugt dies beim BFS zusätzlichen Aufwand bei der Datenintegration. Erhält das BFS spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Stichtag die Meldung, welche Einwohnerregister die Lieferung mittels elektronischem Datenträger vornehmen, so ist es in der Lage, die nötigen Ressourcen bereit zu stellen, damit auch diese Daten zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität in das Produktionssystem integriert und zusammen mit den via Sedex gelieferten Daten bearbeitet werden können.
Artikel 9
Bewohner und Bewohnerinnen eines Kollektivhaushaltes sind sich oft nicht bewusst, dass sie sich gestützt auf Artikel 6 Bst. o RHG nach drei Monaten beim Einwohnerregister der Aufenthaltsgemeinde anmelden müssen. Je nach Art des Kollektivhaushaltes, z.B. bei Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, ist auch kaum zu erwarten, dass ein Aufenthalt in einer von der Niederlassungsgemeinde abweichenden Gemeinde zuverlässig von den betroffenen Personen gemeldet wird. Aus diesem Grund müssen die Kantone die notwendigen Vorschriften erlassen, damit die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter von den in Artikel 2 definierten Kollektivhaushalten verpflichtet werden, der Meldepflicht beim Einwohnerregister stellvertretend für ihre Bewohner nachzukommen, sobald diese mindestens drei Monate in der betroffenen Institution verbracht haben. Die für die Führung des Einwohnerregisters zuständige Amtsstelle muss in regelmässigen Abständen kontrollieren, ob sie über die Daten der Kollektivhaushalte auf ihrem Gemeindegebiet verfügt. Dies kann sie z.B. sicherstellen, indem sie die Leiter der betreffenden Institutionen schriftlich auf ihre Meldepflicht per Ende Jahr mit Lieferdatum bis 15. Januar des Folgejahres hinweist. Mit der Lieferung bis 15. Januar ist es den Einwohnerregisterbetreibern möglich, ihrerseits die Daten zu erfassen und per 21. Januar ans BFS zu liefern. Die Meldung hat die Bewohner und Bewohnerinnen zu