Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/95: Registerharmonisierungsverordnung · 22 Seiten
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setzgebung verwenden und keine sonstige Ausnahmeregelung von Artikel 134quinquies des Entwurfs zur AHVV greift.
Die RHV sieht daher vor, dass jene Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind und aufgrund eidgenössischer oder kantonaler Gesetzgebung berechtigt sind, die neue AHV-Versichertennummer systematisch zu verwenden, diese bei einem kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister beziehen können (Abs. 1). Die Erhebung von Gebühren richtet sich in diesem Fall nach kantonalem Recht (Abs. 2).
Artikel 21
Die Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer an die eidgenössischen Register richtet sich grundsätzlich nach der AHV-Gesetzgebung. Für die Ersterfassung gilt Artikel 5 des Entwurfs "Verordnung über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV" (Abs. 1). Um den Registern die Aufdatierung mit der AHV-Versichertennummer zu erleichtern, wird das BFS eine Koordinationsfunktion wahrnehmen. Es wird in diesem Zusammenhang, nach Absprache mit der ZAS und den registerführenden Stellen beim Bund, das Vorgehen festlegen (Abs. 2).
Wie bei den Einwohnerregistern legt das BFS fest, ab welchem Zeitpunkt und auf welchen Stichtag die Datenlieferungen an die ZAS zur Bekanntgabe der Versichertennummer erfolgen können (Abs. 3). Es wird angestrebt, auch die eidgenössischen Register an Sedex anzuschliessen. Sie sind jedoch gestützt auf das RHG nicht dazu verpflichtet und haben demzufolge wie die Einwohnerregister die Möglichkeit, die Datenlieferung elektronisch mittels Datenträger vorzunehmen. In diesem Falls sind ebenfalls die vom BFS freigegebenen XML-Schemen zu verwenden.
Artikel 23
Artikel 9 RHG verpflichtet die Kantone, eine Amtsstelle zu bestimmen, die für die Koordination, die Durchführung und die Qualitätskontrolle der Harmonisierung zuständig ist. In der konkreten Umsetzung hat diese Amtsstelle das Vorgehen und die Termine zum Vollzug des RHG auf ihrem Hoheitsgebiet in Absprache mit dem BFS, welches die Gesamtkoordination innehat, festzulegen (Abs. 1). Als Kontroll- und Hilfsmittel bei ihrer Aufgabe kann die kantonale Amtsstelle einen Auszug aus der Protokollierungsdatei des Validierungsservice beim Sedex-Betreiber anfordern. Die von den kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern dem BFS zugestellten Daten werden durch einen Validierungsservice auf ihre Vollständigkeit bezüglich der obligatorischen Merkmale nach Artikel 6 RHG, die Einhaltung der im Merkmalskatalog vorgeschriebenen Identifikatoren, Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel geprüft. Die Protokollierungsdatei dokumentiert in aggregierter Form, welche Art Fehler und wie viele Fehler pro Art im gelieferten Datensatz festgestellt worden sind. Die Protokollierungsdatei umfasst keine Daten, die Rückschluss auf einzelne Personen zulassen. Mit diesen Angaben ist es der Amtsstelle möglich, das Umsetzungs- und Qualitätscontrolling im Kanton wirkungsvoll wahrzunehmen (Abs. 2).
Voraussetzung für die Zuordnung des EWID zu einer bestimmten Person in einem bestimmten Haushalt ist die Bereinigung des GWR resp. der gestützt auf Artikel 2 der GWR-Verordnung anerkannten Register. Die kantonale Amtsstelle unterstützt die Gemeinden dabei in ihrer Aufgabe (Abs. 3).
Artikel 24
Artikel 16 Absatz 3 RHG gibt dem BFS die gesetzliche Grundlage, damit es die Daten gemäss Artikel 6 Bst. a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung von statistischen Erhebungen verwenden kann. Die Merkmale aus Artikel 6 RHG, die nicht im Adressverzeichnis geführt werden dürfen, sind: der Heimatort bei Schweizerinnen oder Schweizern (Bst. i), die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft (Bst. l), Angaben zur Art des Ausweises bei Auslände-