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Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten

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Anhang 1 (Art. 6 und 7)

Kategorieneinteilung der pyrotechnischen Gegenstände

1 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

1.1 Kategorie T1 (Dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden)

Pyrotechnische Gegenstände die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind und eine geringe Gefahr darstellen.

1.2 Kategorie T2 (Dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden)

Pyrotechnische Gegenstände die für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen auf Bühnen im Innen- und Aussenbereich einschliesslich der Verwendung bei Film- und Fernsehproduktionen oder ähnlichen Verwendungen bestimmt sind.

1.3 Kategorie P1 (Dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden)

Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen.

1.4 Kategorie P2 (Dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden)

Pyrotechnische Gegenstände ausser Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für die Verwendung auf Bühnen, die nur für die Handhabung oder Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen bestimmt sind.

1.5 Kategorie P3

Industrielle Patronen oder Hülsen, die eine Treibladung enthalten und einen mechanischen Arbeitsvorgang einleiten oder bewirken.