Vorlage

Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Art. 58 Abs. 2

2Sind jedoch mehr als fünf Jahre verstrichen, seit der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung teilzunehmen.

Art. 64 Abs. 1

1Das BBT kann von den Trägerschaften die Anpassung des Reglements verlangen, wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik geändert haben.

Art. 65 Abs. 2

2Die Unterlagen haben den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Inhalt der Berechtigung gemäss den Reglementen zu entsprechen und müssen von einem entsprechenden Fachausschuss geprüft sein.

Gliederungstitel vor Art. 66

4. Abschnitt: Fachausschüsse

Art. 66 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2

1Die Ad-hoc-Fachausschüsse beraten das BBT insbesondere in folgenden Bereichen:

2Das BBT entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und Zusammensetzung eines Fachausschusses; es führt den Vorsitz sowie das Sekretariat.

Art. 67 Einleitungssatz, Bst. b und e, erster Satz

In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in begrenzten Mengen für die Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung im Inland im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 dienen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden.

e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. ...

Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen

Zwecken

1Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien T2 und P2 haben diese nach den Vorschriften für die Sprengmittellager der Hersteller zu lagern.