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Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 51

5. Kapitel: Ausweis

1. Abschnitt: Spreng- und Verwendungsberechtigungen

Art. 51 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 52, Sachüberschrift und Abs. 6

Einträge

6Der Eintrag PG berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und 4.

Art. 56 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 57 Abs. 2 und 3

2Der Ausweis wird vom BBT ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten eines Kreises der Prüfungskommission und von einer Vertreterin oder einem Vertreter des BBT unterzeichnet.

3Aufgehoben

Art. 57a Ausweisregister

1Das BBT führt ein Verzeichnis über die abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten:

a. Name;

b. Vorname;

c. Geburtsdatum;

d. Heimatort;

e. AHV-Nummer;

f. Prüfungsdatum; und

g. Art des Ausweises.

2Die folgenden Stellen können bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Ausweisverzeichnis online einsehen:

a. die Zentralstelle;

b. die Fachstellen der Kantone.

3Die Daten werden nach dem 99. Altersjahr der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers gelöscht.