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Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten
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b. pyrotechnische Gegenstände, die für den Verkehr bei der Polizei bestimmt sind;
Art. 25 Gemeinsame Bestimmungen mit den Sprengmitteln
1Die Bestimmungen für Sprengmittel des Art. 10 gelten für die pyrotechnischen Gegenstände sinngemäss in Verbindung mit der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände4 (Richtlinie 2007/23/CE) .
2Die Bestimmungen für Sprengmittel der Artikel 11–17 gelten für die pyrotechnischen Gegenstände sinngemäss.
Art. 26 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
1Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften des europäischen Übereinkommens vom 30. September 19575 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen und gekennzeichnet sein.
2Auf der kleinsten Verpackungseinheit (Einzel- oder Sortimentverpackung) und wenn möglich auf jedem pyrotechnischen Gegenstand sind mindestens anzugeben:
a. die Bezeichnung, der Typ und die Kategorie des Gegenstandes sowie die entsprechende Altersbeschränkung;
b. die Gebrauchanweisung und gegebenenfalls der minimale Sicherheitsabstand;
c. der Name und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist, des Importeurs;
d. das Herstellungsjahr;
e. das Bruttogewicht und die entsprechende Nettomenge an aktivem Explosivstoff;
f. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken, das vom Hersteller bestimmte Verfallsdatum;
g. ein in Anhang 16 aufgeführtes Konformitätskennzeichen, und
h. die dem Produkt zugewiesene CH-Identifikationsnummer.
3Auf den pyrotechnischen Gegenständen müssen zusätzlich mindestens die Angaben des Anhangs 2 stehen.
4Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen aufgeführt werden.
4ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1. Der Text der Richtlinie kann beim Schweizerischen
Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (http://www.snv.ch) bezogen werden oder unter der Internetadresse http://eur-
lex.europa.eu/ abgerufen werden.