Vorlage
Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
5Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für pyrotechnische Gegenstände, die bei Messen, bei Ausstellungen und im Hinblick auf eine Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt werden oder die für die Wissenschaft, die Forschung, die Entwicklung oder Prüfungen hergestellt werden.
Art. 31 Abs. 2 Bst a
2Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a. Feuerwerkskörper, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, im Reiseverkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 kg brutto;
Art. 32 Gesuch um Einfuhrbewilligung
1Im Gesuch um Einfuhrbewilligung sind anzugeben, oder beizulegen:
a. Art und Menge der Produkte;
b. Name und Adresse des Herstellers, gegebenenfalls mit dessen Identifikationszeichen;
c. Name und Adresse des Importeurs;
d. Name und Adresse des Verbrauchers;
e. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen6;
f. eine Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
g. das Bestimmungslager in der Schweiz;
h. Transportart.
2Für Sprengstoffe ist zusätzlich der Markierungscode gemäss Artikel 18 anzugeben.
3Für pyrotechnische Gegenstände ist zusätzlich die CH-Identifikationsnummer anzugeben und für die der Kategorien 1–3 ein Originaletikett beizulegen bzw. vor der Einfuhr nachzureichen.
Art. 36 Abs. 2
2Nach Erteilung der Bewilligung informiert der Kanton die Zentralstelle mittels einer Kopie.
Art. 47 Abs. 1
1Ein Erwerbsschein ist für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und 4 erforderlich ausser für die traditionellen Feuerwerkskörper der Kategorie 4 gemäss Artikel 7 Absatz 6.
6 Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.