Vorlage
Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten
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3Die Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Rückverfolgbarkeit bei Sprengmitteln nach den Artikeln 20, 21, 23 und Anhang 14 über Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke müssen ab dem 5. April 2012 erfüllt sein.
4Sämtliche Zulassungen von pyrotechnischen Gegenständen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom... erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, , längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017 gültig.
5Der Ausweis mit Eintrag PG für Kategorie 4 wird spätestens ab 4. Juli 2013 ausgestellt.
6Ausweise im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom... abgegeben wurden, bleiben gültig. Die Berechtigungen richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
II
1Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
2Die Anhänge 4.1, 4.2, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5 und 13 werden wie folgt geändert:
Anhang 4.1
Ersatz eines Ausdrucks
In Anhang 4.1 wird der Ausdruck «Sprengausweis» durch « Ausweis» ersetzt.
In Anhang 4.1 wird der Ausdruck «fünf Jahre» durch «zehn Jahre» ersetzt.
Anhang 4.2
Ersatz eines Ausdrucks
Im Anhang 4.2 wird der Ausdruck «pyrotechnische Gegenstände der Kategorie G2» durch « pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und 4» ersetzt.
Im Anhang 4.2 wird der Ausdruck «fünf Jahre» durch «zehn Jahre» ersetzt.
Im Anhang 4.2 wird der Ausdruck «Verwendungsausweis» durch «Ausweis» ersetzt. Im Anhang 4.2 wird der Ausdruck «Sprengstoffe» durch «Art der Gegenstände» ersetzt.
Anhang 12.2
Ersatz eines Ausdrucks
In Anhang 12.2 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Explosivstoff» durch «Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand» in allen grammatischen Formen ersetzt.
Anhang 12.3
Ersatz eines Ausdrucks