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Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten

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Art. 5 Abs. 1

1Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.

Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

1Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a des Gesetzes. Sie werden nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.

2Die pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.

2bisDie pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen abgegeben werden, die einen Ausweis im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes besitzen.

3Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.

Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken

1Die Feuerwerkskörper werden nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien 1–4 eingeteilt.

2Bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Diese Feuerwerkskörper dürfen nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.

3Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.

4Feuerwerkskörper der Kategorie 3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.

5Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch (Kategorie 4) dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden, die einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes besitzen.

6Die Abgabe traditioneller Feuerwerkskörper der Kategorie 4 nach den Abgabevorschriften der Kategorie 3 ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Zentralstelle legt die technischen Kriterien fest, welche hierbei einzuhalten sind.

Art. 8 Abs. 1 Bst. abisund 2, Bst. a und c

1Sprengmittel dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

abis. den Anforderungen an die Kennzeichnung und an die Rückverfolgbarkeit nach Anhang 14 entsprechen;