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Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten
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2 Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Feuerwerkskörper)
2.1 Kategorie 1 (Dürfen nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden)
Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen einschliesslich Wohngebäuden vorgesehen sind.
2.2 Kategorie 2 (Dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden)
Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel erzeugen und die für die Verwendung in eingegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
2.3 Kategorie 3 (Dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden)
Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die für die Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
2.4 Kategorie 4 (Dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden)
Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (sogenannte «Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch») und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
Anmerkung
Als Anzündmittel gelten insbesondere: Anzündlitzen, Stoppinen, Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke, elektrische und mechanische Anzünder. Sie sind jedoch keine pyrotechnischen Gegenstände im Sinne des Gesetzes.