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Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten

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2Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht:

a. für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung dienen;

c. Aufgehoben

Art. 9

Aufgehoben

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 3

betrifft nur den französischen Text

3Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.

Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 1

Verpackung, Angaben und Bezeichnungen

1Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des europäischen Übereinkommens vom 30. September 19572 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes und Anhang 14 aufweisen.

Art. 23 Abs. 4

4Die Kennzeichnung von Sprengzündern und Sprengkapseln muss zudem die Anforderungen an die technischen Normen nach Anhang 14 erfüllen.

Art. 24 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

a. den grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit nach Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände3 (Richtlinie 2007/23/CE) entsprechen, insbesondere bei bestimmungsgemässer Verwendung handhabungssicher sind und weder Personen noch Güter gefährden;

b. die Anforderungen des Artikel 26 erfüllen.

2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für:

a. pyrotechnische Gegenstände, die in geringen Mengen für Wissenschaft, Forschung, Entwicklung oder Prüfungen verwendet werden;

2 SR 0.741.621

3 ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1. Der Text der Richtlinie kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (http://www.snv.ch) bezogen werden oder unter der Internetadresse http://eur-lex.europa.eu/ abgerufen werden.