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Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten

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2Gegenstände der Kategorien T1, P1 und 4 dürfen nach den Lagervorschriften für Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.

Art. 73 Abs. 1

1Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m, von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden.

Art. 86 Gegenstände zu gewerbliche Zwecke

1Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 sind wie Sprengmittel zu lagern und aufzubewahren (Art. 74–84). Ihre Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) ist bis maximal 25 kg Netto-Inhalt an Spreng- oder Explosivstoffen ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

2Gegenstände der Kategorien T1, P1 und 4 dürfen wie Feuerwerkskörper (Art. 87–

89) gelagert und aufbewahrt werden.

Art. 88 Abs. 1

1In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lager- sowie Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offenem Licht ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Feuerwerkskörper sind kühl und trocken und möglichst in den Versand- beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.

Art. 93 Abs. 1

1Sprengarbeiten sind von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese sind verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Art. 108 Abs. 1 und 3

1Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern, ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis, durch Sprengen vernichtet werden.

3Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken sowie Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch dürfen nur vom Hersteller oder von einem besonderen Sachverständigen vernichtet werden.

Art. 110 Abs. 2, Bst. c, 2bis, 4 und 6

2Aus den Verzeichnissen der Hersteller, Importeure, Verkäufer und buchführungspflichtigen Verbraucherinnen und Verbraucher von Sprengmitteln müssen ersichtlich sein: