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Vernehmlassung 2007/103: Teilrevision der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) · 22 Seiten
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Anhang 2 (Art. 6 und 7)
Zusätzliche Angaben und Bezeichnungen bei pyrotechnischen Gegenständen
Auf der kleinsten Verpackungseinheit (Einzel- oder Sortimentsverpackung) und wenn möglich auf jedem einzelnen Gegenstand ist zusätzlich zu den Angaben und Bezeichnungen nach Artikel 24 Absatz 1 mindestens anzugeben:
a. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorien
T1:
«Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.» und gegebenenfalls «nur im Freien zu verwenden» und der minimale Sicherheitsabstand;
b. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorien
T2:
«nur von Personen mit Fachkenntnissen zu verwenden» und ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände;
c. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorien
P1:
«Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.»
d. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der Kategorien
P2:
«nur von Personen mit Fachkenntnissen zu verwenden» und ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände;
e. bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 1:
«Darf nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden.» und gegebenenfalls «nur im Freien zu verwenden» und der minimale Sicherheitsabstand;
f. bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 2:
«Darf nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.», «nur im Freien zu verwenden» und gegebenenfalls ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände;
g. bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 3:
«Darf nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.», «nur im Freien zu verwenden» und gegeben falls ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände;
h. bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 4:
«nur von Personen mit Fachkenntnissen zu verwenden», und ein oder mehrere minimale Sicherheitsabstände;